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Bundesgesetz über Radio und Fernsehen
2. Titel

Veranstaltung schweizerischer Programme

2. Kapitel

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft

3. Abschnitt

Nicht konzessionierte Tätigkeiten


Art. 29

1 Die SRG und von ihr beherrschte Unternehmen müssen in der Konzession nicht festgelegte Tätigkeiten, welche die Stellung und die Aufgabe anderer schweizerischer Medienunternehmen beeinträchtigen könnten, dem Bundesamt vorgängig melden.
2 Falls eine solche Tätigkeit die Erfüllung des Programmauftrages beeinträchtigt oder den Entfaltungsspielraum anderer Medienunternehmen erheblich beschränkt, kann das Departement Auflagen zur Geschäftstätigkeit, zur Finanzierung, zur Trennung der Rechnungsführung und zur organisatorischen Trennung machen oder die Tätigkeit untersagen.


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