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Bundesgesetz über Radio und Fernsehen
2. Titel

Veranstaltung schweizerischer Programme

2. Kapitel

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft

4. Abschnitt

Verbreitung der SRG-Programme


Art. 30

1 Die Radio- und Fernsehprogramme der SRG werden mindestens in der betreffenden Sprachregion flächendeckend verbreitet. Mindestens ein Radio- und ein Fernsehprogramm der SRG werden in der ganzen Schweiz in deutscher, französischer und italienischer Sprache verbreitet. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. Zudem berücksichtigt er die Bedürfnisse der Rätoromanen gemäss Artikel 24 Absatz 2. Dabei stellt er sicher, dass den anderen Programmveranstaltern für jede Verbreitungsart Frequenzen und Kanäle zur Verfügung stehen.
2 Der Bundesrat bestimmt für jedes Programm das Versorgungsgebiet und die Verbreitungsart.


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