vorheriges Kapitelerste Seite des Titels    [Inhalt]  SR 814.011 - Edition Optobyte AG

Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Anhang1
(Art. 1, 2, 5, 6, 10, 12, 12a, 12b, 13, 14)


UVP-Anlagen und massgebliche Verfahren
1 Verkehr
11 Strassenverkehr
Nr.
Anlagetypa)

Massgebliches Verfahren
11.1
Nationalstrassen

 
Mehrstufige UVP

 

 

 
1. Stufe:

 

 

 
Antragstellung durch den Bundesrat an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung der allgemeinen Linienführung und die Art der zu errichtenden Nationalstrassen (Art. 11 BG vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen)

 

 

 
2. Stufe:

 

 

 
Genehmigung des generellen Projektes durch den Bundesrat
(Art. 20 BG vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen)

 

 

 
3. Stufe:

 

 

 
Plangenehmigung durch das Departement (Art. 26 Abs. 1 BG vom
8. März 1960 über die Nationalstrassen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
Nr.
Anlagetypa)

Massgebliches Verfahren
11.2
*) Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut werden (Art. 12 des Treibstoffzollgesetzes vom
22. März 1985)

 
Durch das kantonale Recht zu
bestimmen
11.3
Andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen
(HLS und HVS)

 
Durch das kantonale Recht zu
bestimmen
11.4
Parkhäuser und -plätze für mehr als 500 Motorwagen

 
Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

 

 

 

 

 

 

 

 
a)
Betrifft das Vorhaben einen mit *) gekennzeichneten Anlagetyp, so muss
im massgeblichen Verfahren auch das BAFU angehört werden (Art. 12 Abs. 3).

 

 

 

 

 

 

 

 
12 Schienenverkehr
  
Nr.
Anlagetyp

Massgebliches Verfahren
12.1
Neue Eisenbahnlinien (Art. 4 BG vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen und Art. 5 und 6 BG vom 20. Dez. 1957 über die Eisenbahnen)

 
Mehrstufige UVP
1. Stufe:
a.  SBB
  Antragstellung durch den
Bundesrat an die Bundesversammlung betreffend die
Beschlussfassung über den Bau neuer Eisenbahnstrecken
(Art. 4 Abs. 3 BG vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen)

 

 

 
b.  Konzessionierte Bahnunternehmungen
  Beschlussfassung durch den Bundesrat betreffend die Erteilung der Konzession (Art. 6 BG vom 20. Dez. 1957 über die
Eisenbahnen)

 

 

 
2. Stufe:
Plangenehmigung durch die
Genehmigungsbehörde (Art. 18 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dez. 1957)
12.2
Andere Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienen (einschliesslich Ausbau von Eisenbahnlinien)

 
Plangenehmigung durch die
Genehmigungsbehörde (Art. 18 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vom
20. Dez. 1957)

 
-  im Kostenvoranschlag
(exkl. Sicherungsanlagen) von mehr als 40 Millionen Franken
oder
-  die einem in diesem Anhang beschriebenen Anlagetyp entsprechen

 

 

 

 

 

 
13 Schifffahrt
Nr.
Anlagetyp

Massgebliches Verfahren
13.1
Hafenanlagen für Schifffahrtsunternehmungen des öffentlichen Verkehrs

 
Plangenehmigung durch das Bundesamt für Verkehr (Art. 8 Abs. 1 BG vom 3. Okt. 1975 über die Binnenschifffahrt)
13.2
Industriehafen mit ortsfesten Lade- und Entlade-Einrichtungen

Durch das kantonale Recht zu
bestimmen
13.3
Bootshafen mit mehr als 100 Bootsplätzen in Seen oder mehr als 50 Bootsplätzen in Fliessgewässern

 
Durch das kantonale Recht zu
bestimmen
13.4
Schaffung von Wasserstrassen

 
Mehrstufige UVP

 

 

 
1. Stufe:

 

 

 
Generelle Projektierung durch den
Bundesrat

 

 

 
2. Stufe:

 

 

 
Detailprojektierung

 

 

 

 
14 Luftfahrt
Nr.
Anlagetyp

Massgebliches Verfahren
14.1
Flughäfen

 
Plangenehmigungsverfahren
(Art. 37 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes, LFG vom 21. Dez. 1948)
und Genehmigung des Betriebsreglementes (Art. 36c Abs. 1 und 36d Abs. 1 LFG)a)
14.2
Flugfelder (ausgenommen Helikopterflugfelder) mit mehr als 15 000 Flugbewegungenb) pro Jahr

 
Plangenehmigungsverfahren
(Art. 37 Abs. 1 LFG)
und Genehmigung des Betriebsreglementes (Art. 36c Abs. 1 und 36d Abs. 1 LFG)a)
14.3
Helikopterflugfelder mit mehr als
1000 Flugbewegungenb) pro Jahr

 
Plangenehmigungsverfahren
(Art. 37 Abs. 1 LFG)
und Genehmigung des Betriebsreglementes (Art. 36c Abs. 1 und 36d Abs. 1 LFG)a)

 

 

 

 

 

 

 

 
a)
Erfolgt das Plangenehmigungsverfahren zusammen mit dem Verfahren zur Genehmigung des Betriebsreglementes oder wird nur eines der beiden Verfahren durchgeführt, so gilt dies auch für die UVP.
b)
Als Flugbewegung zählt jede Landung und jeder Abflug; Durchstartmanöver zählen
als zwei Flugbewegungen.

 

 

 

 
2 Energie
21 Erzeugung von Energie
Nr.
Anlagetypa)

Massgebliches Verfahren
21.1
Einrichtungen zur Nutzung von Kernenergie, zur Gewinnung, Herstellung, Verwendung,
Bearbeitung und Lagerung von Kernmaterialien

 
Mehrstufige UVP
1. Stufe:
Rahmenbewilligungsverfahren
(Art. 12 ff. Kernenergiegesetz vom 21. März 2003)

 

 

 
2. Stufe:

 

 

 
Baubewilligungsverfahren
(Art. 15 ff. Kernenergiegesetz vom 21. März 2003)
21.2
*) Anlagen zur thermischen Energieerzeugung mit einer Feuerungswärmeleistung oder einer pyrolytischen Leistung von

 
Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

 
-  mehr als 100 MWth bei fossilen Energieträgern
-  mehr als 20 MWth bei erneuerbaren Energieträgern
-  mehr als 20 MWth bei kombinierten Energieträgern (fossil und erneuerbar)

 

 
21.2a
Vergärungsanlagen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 5000 t Substrat (Frischsubstanz) pro Jahr

 
Durch das kantonale Recht zu
bestimmen
21.3
*) Speicher- und Laufkraftwerke sowie Pumpspeicherwerke mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW

 
Mehrstufige UVP
1. Stufe:
Konzessionsverfahren (Art. 38 BG vom 22. Dez. 1916 über die
Nutzbarmachung der Wasserkräfte, WRG)

 

 

 
2. Stufe:

 

 

 
Durch das kantonale Recht zu
bestimmen
21.4
Anlagen zur Nutzung der Erdwärme (einschliesslich der Wärme von Grundwasser) mit mehr als
5 MWth

 
Durch das kantonale Recht zu
bestimmen
21.5


 

 
21.6
*) Erdölraffinerien

 
Durch das kantonale Recht zu
bestimmen
21.7
Anlagen zur Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Kohle

 
Durch das kantonale Recht zu
bestimmen
21.8
Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW

 
Durch das kantonale Recht zu
bestimmen
21.9
Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW, die nicht an Gebäuden angebracht sind

 
Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

 

 

 

 
a)
Betrifft das Vorhaben einen mit *) gekennzeichneten Anlagetyp, so muss
im massgeblichen Verfahren auch das BAFU angehört werden (Art. 12 Abs. 3).

 

 

 

 
22 Übertragung und Lagerung von Energie
Nr.
Anlagetyp

Massgebliches Verfahren
22.1
Rohrleitungen im Sinne von
Artikel 1 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Okt. 1963, RLG für die eine Plangenehmigung erforderlich ist

 
Plangenehmigung durch die Aufsichtsbehörde (Art. 2 Abs. 1 RLG)
22.2
Hochspannungs-Freileitungen und
-kabel (erdverlegt), die für 220 kV und höhere Spannungen ausgelegt sind

 

Plangenehmigung durch die
Genehmigungsbehörde (Art. 16 Abs. 1 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902)

22.3
Lager für Gas, Brennstoff und Treibstoff, die bei Normalbedingungen mehr als 50 000 m3 Gas bzw. 5000 m3 Flüssigkeit enthalten

 
Durch das kantonale Recht zu
bestimmen
22.4


 

 

 

 

 

 
3 Wasserbau
Nr.
Anlagetyp

Massgebliches Verfahren
30.1
Werke zur Regulierung des
Wasserstandes oder des Abflusses von natürlichen Seen von mehr als
3 km2 mittlerer Seeoberfläche einschliesslich Betriebsvorschriften

 
Durch das kantonale Recht zu
bestimmen
30.2
Wasserbauliche Massnahmen wie: Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag von mehr als 10 Millionen Franken

 
Durch das kantonale Recht zu
bestimmen
30.3
Schüttungen in Seen von mehr als 10 000 m3

 
Durch das kantonale Recht zu
bestimmen
30.4
Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material aus Gewässern von mehr als 50 000 m3 pro Jahr (ohne einmalige Entnahme aus Gründen der Hochwassersicherheit)

 
Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

 

 

 

 
4 Entsorgung
Nr.
Anlagetyp

Massgebliches Verfahren
40.1


40.2
Geologische Tiefenlager für
radioaktive Abfälle

Kernanlagen zur Zwischenlagerung von abgebrannten Brennelementen sowie zur Konditionierung oder Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen

 
Mehrstufige UVP
1. Stufe:
Rahmenbewilligungsverfahren
(Art. 12 ff. Kernenergiegesetz vom 21. März 2003)
2. Stufe:
Baubewilligungsverfahren
(Art. 15 ff. Kernenergiegesetz vom 21. März 2003)
40.3


 

 
40.4
Inertstoffdeponien mit einem
Deponievolumen von mehr als
500 000 m3

 
Durch das kantonale Recht zu
bestimmen
40.5
Reaktordeponien

 
Durch das kantonale Recht zu
bestimmen
40.6
Reststoffdeponien

 
Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
40.7
Abfallanlagen:
a.  Anlagen für die Trennung oder mechanische Behandlung von mehr als 10 000 t Abfällen pro Jahr
b.  Anlagen für die biologische Behandlung von mehr als
5000 t Abfällen pro Jahr
c. Anlagen für die thermische oder chemische Behandlung von mehr als 1000 t Abfällen pro Jahr

 
Durch das kantonale Recht zu
bestimmen
40.8
Zwischenlager für mehr als 5000 t Sonderabfälle

 
Durch das kantonale Recht zu
bestimmen
40.9
Abwasserreinigungsanlagen für eine Kapazität von mehr als 20 000 Einwohnergleichwerten

 
Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

 

 

 

 
5 Militärische Bauten und Anlagen
Nr.
Anlagetyp
Massgebliches Verfahren
50.1
Waffen-, Schiess- und Übungsplätze der Armee
Plangenehmigung durch das
Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Art. 126 Abs. 1 des Militärgesetzes vom 3. Feb. 1995)
50.2
Logistik-Center
Plangenehmigung durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Art. 126 Abs. 1 des Militärgesetzes)
50.3
Militärflugplätze
Plangenehmigung durch das
Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Art. 126 Abs. 1 des Militärgesetzes)
50.4
Anlagen und Objekte der Armee,
die einem in diesem Anhang
beschriebenen Anlagetyp ent-
sprechen
Plangenehmigung durch das
Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Art. 126 Abs. 1 des Militärgesetzes)
50.5


 

 

 

 
6 Sport, Tourismus und Freizeit
Nr.
Anlagetyp

Massgebliches Verfahren
60.1
Seilbahnen mit Bundeskonzession

 
Plangenehmigung
(Art. 3 Abs. 1 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 2006)
60.2
Skilifte zur Erschliessung neuer Geländekammern oder für den Zusammenschluss von Schneesportgebieten

 
Durch das kantonale Recht zu
bestimmen
60.3
Terrainveränderungen von mehr als 5000 m2 für Schneesportanlagen

 
Durch das kantonale Recht zu
bestimmen
60.4
Beschneiungsanlagen, sofern die beschneibare Fläche über 50 000 m2 beträgt

 
Durch das kantonale Recht zu
bestimmen
60.5
Sportstadien mit ortsfesten
Tribünenanlagen für mehr als 20 000 Zuschauer

 
Durch das kantonale Recht zu
bestimmen
60.6
Vergnügungsparks mit einer
Fläche von mehr als 75 000 m2 oder für eine Kapazität von mehr als 4000 Besucher pro Tag

 
Durch das kantonale Recht zu bestimmen
60.7
Golfplätze mit neun und mehr Löchern

 
Durch das kantonale Recht zu bestimmen
60.8
Pistenanlagen für motorsportliche Veranstaltungen

 
Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

 

 

 

 
7 Industrielle Betriebe
Nr.
Anlagetypa)

Massgebliches Verfahren
70.1
*) Aluminiumhütten

 
Durch das kantonale Recht zu bestimmen
70.2
Stahlwerke

 
Durch das kantonale Recht zu bestimmen
70.3
Buntmetallwerke

 
Durch das kantonale Recht zu bestimmen
70.4
Anlagen zur Aufbereitung und Verhüttung von Schrott und Altmetallen

 
Durch das kantonale Recht zu bestimmen
70.5
Anlagen mit mehr als 5000 m2 Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 1000 t pro Jahr zur Synthese von chemischen Produkten

 
Durch das kantonale Recht zu bestimmen
70.5a
Anlagen mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 t pro Jahr zur Synthese von Pflanzenschutzmittel-, Biozid- und Arzneimittelwirkstoffen

 
Durch das kantonale Recht zu bestimmen
70.6
Anlagen mit mehr als 5000 m2 Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 10 000 t pro Jahr für die Verarbeitung von chemischen
Produkten nach den Anlagetypen Nrn. 70.5 und 70.5a

 
Durch das kantonale Recht zu bestimmen
70.6a


 

 
70.7
Chemikalienlager mit einer Lagerkapazität von mehr als 1000 t

 
Durch das kantonale Recht zu bestimmen
70.8
Sprengstoff- und Munitionsfabriken

 
Durch das kantonale Recht zu bestimmen
70.9
Schlächtereien und fleischverarbeitende Betriebe mit einer Produktionskapazität von mehr als 5000 t im Jahr

 
Durch das kantonale Recht zu bestimmen
70.10
Zementfabriken

 
Durch das kantonale Recht zu bestimmen
70.10a
Belagswerke mit einer Produktionskapazität von mehr als 20 000 t pro Jahr

 
Durch das kantonale Recht zu bestimmen
70.11
Glashütten mit einer Produktionskapazität von mehr als 30 000 t im Jahr

 
Durch das kantonale Recht zu bestimmen
70.12
Zellstoff-(Zellulose-)Fabriken mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t im Jahr

 
Durch das kantonale Recht zu bestimmen
70.13


 

 
70.14
Spanplattenwerke

 
Durch das kantonale Recht zu bestimmen
70.15


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
a)
Betrifft das Vorhaben einen mit *) gekennzeichneten Anlagetyp, so muss
im massgeblichen Verfahren auch das BAFU angehört werden (Art. 12 Abs. 3).

 

 

 

 
8 Andere Anlagen
Nr.
Anlagetyp

Massgebliches Verfahren
80.1
Gesamtmeliorationen:
a.  Gesamtmeliorationen von mehr als 400 ha
b.  Gesamtmeliorationen mit Bewässerungen oder Entwässerungen von Kulturland von mehr als 20 ha oder Terrainveränderungen von mehr als 5 ha
c.  Landwirtschaftliche Gesamterschliessungsprojekte von mehr als 400 ha

 
Durch das kantonale Recht zu
bestimmen
80.2
Forstliche Erschliessungsprojekte von mehr als 400 ha

 
Durch das kantonale Recht zu
bestimmen
80.3
Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und andere nicht der Energiegewinnung dienende Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300 000 m3

 
Durch das kantonale Recht zu
bestimmen
80.4
Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, wenn die Gesamtkapazität des Betriebs 125 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Ausgenommen sind Alpställe. Raufutter verzehrende Tiere zählen nur mit dem halben GVE-Faktor gemäss der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung, LBV vom 7. Dezember 1998)

 
Durch das kantonale Recht zu
bestimmen
80.5
Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 7500 m2

 
Durch das kantonale Recht zu
bestimmen
80.6
Güterumschlagsplätze und Verteilzentren mit einer Lagerfläche von mehr als 20 000 m2 oder einem Lagervolumen von mehr als 120 000 m3

 
Durch das kantonale Recht zu
bestimmen
80.7
Ortsfeste Funkanlagen (nur Sendeeinrichtungen) mit 500 kW oder mehr Senderleistung

 
Durch das kantonale Recht zu
bestimmen
80.8
Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen eine Tätigkeit der Klasse 3 oder 4 nach der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012 durchgeführt werden soll.

 
Durch das kantonale Recht zu bestimmen

 

 


1 Bereinigt gemäss Art. 47 Ziff. 3 der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dez. 1990 (AS 1991 169), Art. 74 der V vom 23. Nov. 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (AS 1994 3050), Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261), Art. 32 der V vom 25. Sept. 1995 über das Bewilligungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (AS 1995 4784), Ziff. II 28 der V vom 25. Nov. 1998 (AS 1999 704), Anhang 5 Ziff. 1 der Freisetzungsverordnung vom 25. Aug. 1999 (AS 1999 2783), Ziff. II 7 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703), Anhang 7 Ziff. 2 der Kernenergieverordnung vom 10. Dez. 2004 (AS 2005 601), Art. 71 Ziff. 2 der Seilbahnverordnung vom 21. Dez. 2006 (AS 2007 39), Ziff. II der V vom 19. Sept. 2008 (AS 2008 4621), Ziff. III 1 der V vom 13. Mai 2009 (AS 2009 2525) und Anhang 5 Ziff. 6 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juni 2012 (AS 2012 2777).

vorheriges Kapitelerste Seite des Titels    [Inhalt]  SR 814.011 - Edition Optobyte AG