Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a und d sowie 38 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 2000 (ChemG) und auf die Artikel 29 und 39 Absatz 1bis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) sowie in Ausführung des Rotterdamer Übereinkommens vom 10. September 1998 über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlings bekämpfungsmittel im internationalen Handel (PIC-Konvention),
verordnet:
SR 814.82
Verordnung zum Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte Chemikalien im internationalen Handel
(PIC-Verordnung, ChemPICV)
vom 10. November 2004 (Stand am 1. Februar 2011)
Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 9.3.2012 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2012 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2012 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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