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Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen
3. Kapitel

Aufgaben der Behörden

5. Abschnitt

Gebühren


Gebührenpflicht


Art. 25

1 Wer eine Dienstleistung der Kontaktstelle Biotechnologie des Bundes, des BAFU oder des BAG bzw. eine Verfügung des BAFU oder des BAG nach dieser Verordnung veranlasst, muss eine Gebühr bezahlen. Auslagen werden gesondert berechnet.
2 Sind für eine Dienstleistung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch.

Gebührenbemessung


Art. 26

1 Das UVEK legt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern die Gebührenansätze für folgende Dienstleistungen fest:
a. Überprüfung der Meldungen und Bewilligungsgesuche nach Artikel 9 Absätze 2 und 3;
b. Überprüfung der Bewilligungsgesuche nach Artikel 10 Absatz 2.
2 Es legt die Höhe der Gebühr fest:
a. je Stunde für Dienstleistungen ohne Gebührenansätze;
b. je Seite für Schreibarbeiten.
3 Für die Prüfung von Wiedererwägungsgesuchen können Gebühren bis zu einer Höhe von 50 Prozent der festgelegten Ansätze erhoben werden.
4 Für Dienstleistungen ohne Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen.

Auslagen


Art. 27

Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Dienstleistung zusätzlich anfallen, insbesondere:
a. Honorare nach der Verordnung vom 12. Dezember 19961 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen;
b. Kosten, die durch Beweiserhebung, wissenschaftliche Untersuchungen, besondere Prüfungen oder die Beschaffung von Unterlagen verursacht werden;
c. Porti und Telefonkosten im Auslandverkehr;
d. Reise- und Transportkosten;
e. Kosten für Arbeiten, welche die Kontaktstelle Biotechnologie des Bundes, das BAG oder das BAFU von Dritten erstellen lässt.

Fälligkeit


Art. 28

1 Die Gebühr wird fällig:
a. 30 Tage nach der Rechnungstellung an die gebührenpflichtige Person;
b. im Fall der Anfechtung mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheids.
2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage von der Fälligkeit an.


1 SR 172.311

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