| 1 |
Das UVEK legt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern die Gebührenansätze für folgende Dienstleistungen fest: |
|
a. Überprüfung der Meldungen und Bewilligungsgesuche nach Artikel 9 Absätze 2 und 3; |
|
b. Überprüfung der Bewilligungsgesuche nach Artikel 10 Absatz 2. |
| 2 |
Es legt die Höhe der Gebühr fest: |
|
a. je Stunde für Dienstleistungen ohne Gebührenansätze; |
|
b. je Seite für Schreibarbeiten. |
| 3 |
Für die Prüfung von Wiedererwägungsgesuchen können Gebühren bis zu einer Höhe von 50 Prozent der festgelegten Ansätze erhoben werden. |
| 4 |
Für Dienstleistungen ohne Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen. |
|
Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Dienstleistung zusätzlich anfallen, insbesondere: |
|
a. Honorare nach der Verordnung vom 12. Dezember 19961 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen; |
|
b. Kosten, die durch Beweiserhebung, wissenschaftliche Untersuchungen, besondere Prüfungen oder die Beschaffung von Unterlagen verursacht werden; |
|
c. Porti und Telefonkosten im Auslandverkehr; |
|
d. Reise- und Transportkosten; |
|
e. Kosten für Arbeiten, welche die Kontaktstelle Biotechnologie des Bundes, das BAG oder das BAFU von Dritten erstellen lässt. |