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Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
II. Massnahmen des Bundes


Art. 3

Information
1 Das Bundesamt für Gesundheit1 veröffentlicht wöchentliche, monatliche und jährliche Zusammenstellungen auf Grund der gemäss Artikel 27 erstatteten Meldungen.
2 Bei Bedarf unterrichtet es die Behörden, die Ärzteschaft und die Öffentlichkeit durch weitere Mitteilungen.
3 Es gibt Richtlinien zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und über den Umgang mit Erregern heraus und passt sie laufend dem neuesten wissenschaftlichen Stand an.2


Art. 4

Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals
Der Bundesrat sorgt dafür, dass das mit der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten amtlich beauftragte Personal die Möglichkeit erhält, sich fachlich aus- und weiterzubilden.


Art. 5

Laboratorien
1 Das Bundesamt für Gesundheit anerkennt unter den vom Bundesrat festzulegenden Bedingungen und auf Vorschlag des zuständigen Kantons Laboratorien, die mikrobiologische oder serologische Untersuchungen zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführen.
1bis Laboratorien, die solche Untersuchungen an Blut, Blutprodukten oder Transplantaten im Hinblick auf eine Transfusion, Transplantation oder Verarbeitung durchführen, benötigen eine Bewilligung des Schweizerischen Heilmittelinstituts.3
1ter Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung und umschreibt die Pflichten des Inhabers oder der Inhaberin der Bewilligung.4
2 Das Schweizerische Heilmittelinstitut überprüft periodisch die Bewilligungsvoraussetzungen und das Bundesamt für Gesundheit zusammen mit den Kantonen die Anerkennungsberechtigung.5
3 Es kann einzelne Laboratorien als nationale Zentren für besondere Aufgaben bezeichnen.


Art. 66

Versorgung mit Heilmitteln
Der Bundesrat sorgt für die hinreichende Versorgung der Bevölkerung mit den wichtigsten zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten geeigneten Heilmitteln, soweit er sie nicht durch Massnahmen nach dem Landesversorgungsgesetz vom 8. Oktober 19827 sicherstellen kann.


Art. 7

Internationaler Verkehr
1 Der Bundesrat trifft Massnahmen, um zu verhüten, dass übertragbare Krankheiten aus dem Ausland eingeschleppt werden.
2 Er kann die Kantone beauftragen, einzelne Massnahmen durchzuführen.


Art. 8

Leichentransporte
a. im Inland
1 Der Bundesrat erlässt die nötigen Vorschriften über den Transport und die Beisetzung von Leichen von Personen, die im Zeitpunkt ihres Todes als ansteckungsgefährlich zu betrachten sind.
b. international
2 Er regelt den Leichentransport vom Ausland in oder durch die Schweiz und von der Schweiz nach dem Ausland. Der Bundesrat wird ermächtigt, darüber Staatsverträge endgültig abzuschliessen.


Art. 9

Oberaufsicht, Koordination
Der Bund übt die Oberaufsicht über die Durchführung des Gesetzes aus und koordiniert wenn nötig die Massnahmen der Kantone.


Art. 10

Ausserordentliche Umstände
1 Wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, kann der Bundesrat für das ganze Land oder für einzelne Landesteile die notwendigen Massnahmen anordnen.
2 Er kann die Kantone mit der Durchführung derartiger Massnahmen beauftragen.


1 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155 1174; BBl 1993 II 1445).
3 Eingefügt durch Anhang des BB vom 22. März 1996 über die Kontrolle von Blut, Blutprodukten und Transplantaten (SR 818.111). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (SR 812.21).
4 Eingefügt durch Anhang des BB vom 22. März 1996 über die Kontrolle von Blut, Blutprodukten und Transplantaten (SR 818.111). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (SR 812.21).
5 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (SR 812.21).
6 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln), in Kraft bis zum 31. Dez. 2012 (AS 2006 4137; BBl 2006 5605).
7 SR 531

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