Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 1974 über den Grenzsanitätsdienst,
verordnet:
SR 818.125.12
Verordnung des EDI zur Verhinderung der Einschleppung von neu auftretenden Infektionskrankheiten
vom 15. Dezember 2003 (Stand am 1. Juli 2009)
Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 9.3.2012 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2012 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2012 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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SR 818.125.12 - Edition Optobyte AG |