Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 8 und 38 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1970 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz),
verordnet:

SR 818.61
Verordnung über Transport und Beisetzung ansteckungsgefährlicher Leichen sowie Transport von Leichen vom und ins Ausland


vom 17. Juni 1974 (Stand am 1. Mai 2007)


Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 9.3.2012 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2012 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2012 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.


Artikelliste
Von Bis Titel
Art. 1 Art. 2 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Art. 3 Art. 8 2 Transport ansteckungsgefährlicher Leichen  in der Schweiz
Art. 9 Art. 14 3 Beisetzung und Exhumation ansteckungsgefährlicher  Leichen in der Schweiz
Art. 15 Art. 15 41 Transport vom Ausland in oder durch die Schweiz
Art. 16 Art. 17 42 Transport ins Ausland
Art. 18 Art. 18 43 Beförderung im nahen Grenzverkehr
Art. 19 Art. 21 5 Schlussbestimmungen

nächstes Kapitel    SR 818.61 - Edition Optobyte AG