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Der Bundesrat ist zuständig zum Erlasse |
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a. von Verordnungsbestimmungen in den vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen; |
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b. von Ausführungsbestimmungen zur nähern Umschreibung einzelner Vorschriften des Gesetzes; |
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c. von Verwaltungsbestimmungen für die Vollzugs- und Aufsichtsbehörden. |
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Vor dem Erlasse von Bestimmungen gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b sind die Kantone, die Eidgenössische Arbeitskommission und die zuständigen Organisationen der Wirtschaft anzuhören. |
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