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Vorbehalt von Vorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemeinden |
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Vorbehalten bleiben insbesondere |
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a. die Bundesgesetzgebung über die berufliche Ausbildung, über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer; |
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b.1 Vorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemeinden über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis; von den Vorschriften über den Gesundheitsschutz und über die Arbeits- und Ruhezeit darf dabei jedoch nur zu Gunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden; |
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c. Polizeivorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, wie namentlich solche über die Bau-, Feuer-, Gesundheits- und Wasserpolizei sowie über die Sonntagsruhe und über die Öffnungszeiten von Betrieben, die dem Detailverkauf, der Bewirtung oder der Unterhaltung dienen. |
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Aufhebung eidgenössischer Vorschriften |
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Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes sind folgende Bundesgesetze aufgehoben: |
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a. das Bundesgesetz vom 2. November 18982 betreffend die Fabrikation und den Vertrieb von Zündhölzern; |
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b. das Bundesgesetz vom 18. Juni 19143 betreffend die Arbeit in den Fabriken, unter Vorbehalt von Absatz 2; |
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c. das Bundesgesetz vom 31. März 19224 über die Beschäftigung der jugendlichen und weiblichen Personen in den Gewerben; |
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d. das Bundesgesetz vom 26. September 19315 über die wöchentliche Ruhezeit; |
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e. das Bundesgesetz vom 24. Juni 19386 über das Mindestalter der Arbeitnehmer. |
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Auf industrielle Betriebe bleiben die folgenden Vorschriften des Bundesgesetzes vom 18. Juni 19147 betreffend die Arbeit in den Fabriken weiterhin anwendbar: |
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a. …8 |
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b. die Vorschriften der Artikel 30, 31 und 33-35 über das Einigungswesen. |
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Aufhebung kantonaler Vorschriften |
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Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes sind ferner aufgehoben: |
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a. die kantonalen Vorschriften, die vom Gesetze geregelte Sachgebiete betreffen; |
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b. die kantonalen Vorschriften über die Ferien, unter Vorbehalt von Absatz 2. |
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Kantonale Vorschriften über die Feriendauer, die längere Ferien als Artikel 341bis Absatz 1 des Obligationenrechts9 vorsehen, bleiben als zivilrechtliche Bestimmungen im Rahmen von Artikel 341bis Absatz 2 des Obligationenrechts weiterhin in Kraft. |
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Vorbehalten bleiben kantonale Vorschriften über die ärztliche Untersuchung der Jugendlichen, soweit der Bund von seiner Befugnis gemäss Artikel 29 Absatz 4 keinen Gebrauch macht. |
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…10 |