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Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz
1. Kapitel

Geltungsbereich

3. Abschnitt

Ausnahmen vom betrieblichen Geltungsbereich


Landwirtschaftsbetriebe


Art. 5

(Art. 2 Abs. 1 Bst. d ArG)
1 Als Betriebe der landwirtschaftlichen Urproduktion gelten Betriebe des Acker-, Wiesen-, Obst-, Wein- und Gemüsebaues, der Beerenkultur, der Zucht- und Nutztierhaltung sowie die zu einem Landwirtschaftsbetrieb gehörenden privaten Waldungen.
2 Als örtliche Milchsammelstellen gelten Betriebe, die Verkehrsmilch aus einem örtlich beschränkten Einzugsgebiet unmittelbar von landwirtschaftlichen Betrieben übernehmen und sie ganz oder teilweise in damit verbundenen Räumlichkeiten verarbeiten oder an andere Betriebe zur Verarbeitung oder zum Verkauf weitergeben.
3 Ein Nebenbetrieb liegt vor, wenn die darin verarbeiteten oder verwerteten Erzeugnisse des Hauptbetriebes für den Eigengebrauch oder den lokalen Markt bestimmt sind.

Gartenbaubetriebe


Art. 6

(Art. 2 Abs. 1 Bst. e und Abs. 3 ArG)
1 Als Betriebe mit überwiegend gärtnerischer Pflanzenproduktion gelten Gartenbaubetriebe, in denen die Mehrzahl der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer oder mehreren der folgenden Betriebsarten beschäftigt werden:
a. Gemüsebau;
b. Topfpflanzen- und Schnittblumenkultur;
c. Baumschulen und Obstbau, einschliesslich Stauden und Kleingehölze.
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Öffentliche Anstalten und Körperschaften


Art. 7

(Art. 2 Abs. 2 und 71 Bst. b ArG)
1 Die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen sind nicht anwendbar auf öffentlich-rechtliche Anstalten ohne Rechtspersönlichkeit sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, sofern die Mehrzahl der in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.
2 Beschäftigt ein Betrieb nach Absatz 1 Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen, dann ist auf diese Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen das Gesetz auch bezüglich der Arbeits- und Ruhezeiten anwendbar, soweit das öffentliche Dienstrecht für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht günstigere Bestimmungen vorsieht.
3 Die Artikel 4 und 4a bleiben vorbehalten.2


1 Aufgehoben durch Art. 22 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4959).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2411).

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