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Bei dauernd und regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit ist eine Arbeitszeit von 10 Stunden im Zeitraum von 12 Stunden zulässig, sofern: |
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a. für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin keine erhöhten Risiken bezüglich chemischer, biologischer und physikalischer Einwirkungen bestehen; |
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b. der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin keinen ausserordentlichen physischen, psychischen und mentalen Belastungen ausgesetzt ist; |
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c. der Arbeitseinsatz so organisiert ist, dass die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin erhalten bleibt und dadurch die Entstehung von Gefahrensituationen vermieden werden kann; |
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d. in einer medizinischen Untersuchung die Eignung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin festgestellt worden ist; und |
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e. die effektiv zu leistende Arbeitszeit innert 24 Stunden 10 Stunden nicht überschreitet. |
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Bei vorübergehender Nachtarbeit ist eine Arbeitszeit von 10 Stunden im Zeitraum von 12 Stunden gemäss Artikel 17a Absatz 2 des Gesetzes zulässig, sofern: |
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a. der Arbeitseinsatz so organisiert ist, dass die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin erhalten bleibt und dadurch die Entstehung von Gefahrensituationen vermieden werden kann; |
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b. die effektiv zu leistende Arbeitszeit innert 24 Stunden 10 Stunden nicht überschreitet; und |
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c. der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin einverstanden ist. |
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Nachtarbeit von mehr als sechs Wochen bis höchstens zwölf Wochen ohne Wechsel mit Tagesarbeit nach Artikel 25 Absatz 3 des Gesetzes ist zulässig, sofern:1 |
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a.2 sie aus betrieblichen Gründen unentbehrlich ist oder die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen schriftlich um einen Verzicht auf den Wechsel zwischen Tages- und Nachtarbeit ersucht, weil ihnen der Wechsel insbesondere aus persönlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist; |
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b. der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin schriftlich sein bzw. ihr Einverständnis erklärt hat; und |
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c. innert 24 Wochen die Tagesarbeits-Perioden insgesamt mindestens gleich lang sind wie die Nachtarbeits-Perioden. |
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Nachtarbeit von mehr als zwölf Wochen ohne Wechsel mit Tagesarbeit nach Artikel 25 Absatz 3 des Gesetzes ist zulässig, sofern: |
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a. sie aus betrieblichen Gründen unentbehrlich ist oder die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen schriftlich um einen Verzicht auf den Wechsel zwischen Tages- und Nachtarbeit ersucht, weil ihnen der Wechsel insbesondere aus persönlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist; |
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b. der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin schriftlich sein bzw. ihr Einverständnis erklärt hat; und |
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c. die Voraussetzungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a-d erfüllt sind.3 |
| 2bis |
Betriebliche Unentbehrlichkeit nach den Absätzen 1 Buchstabe a und 2 Buchstabe a liegt vor, wenn: |
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a. es sich um Nachtarbeit handelt, für die es keine entsprechende Arbeit im Tages- und Abendzeitraum gibt; oder |
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b. auf dem üblichen Arbeitsmarkt nicht genügend qualifiziertes Personal für Wechselschichten rekrutiert werden kann.4 |
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Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Nachtarbeit nach Absatz 2 dürfen: |
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a. höchstens eingesetzt werden: |
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1. in fünf von sieben aufeinander folgenden Nächten; oder |
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2. in sechs von neun aufeinander folgenden Nächten; und |
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b. an ihren freien Tagen keine Überzeitarbeit nach Artikel 25 leisten. |
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Auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die höchstens für eine Randstunde zwischen 5 Uhr und 6 Uhr oder 23 Uhr und 24 Uhr dauernd Nachtarbeit leisten, sind die Voraussetzungen und die Bedingungen nach den Absätzen 1-3 nicht anwendbar. |
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Fassung gemäss Ziff. I der v vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3111). |
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Fassung gemäss Ziff. I der v vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3111). |
| 3 |
Fassung gemäss Ziff. I der v vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3111). |
| 4 |
Eingefügt durch Ziff. I der v vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3111). |