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Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz
3. Kapitel

Massnahmen bei Nachtarbeit

2. Abschnitt

Weitere Massnahmen


(Art. 17e ArG)


Art. 46

Der Arbeitgeber hat als weitere Massnahmen bei Nachtarbeit insbesondere:
a. ein sicheres Transportmittel zur Verfügung zu stellen, wenn die persönliche Sicherheit eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin auf dem Weg zum und vom Arbeitsplatz gefährdet sein könnte;
b. Transportmöglichkeiten beim Fehlen öffentlicher Verkehrsmittel bereitzustellen;
c. Kochgelegenheiten für die Zubereitung warmer Mahlzeiten in einem geeigneten Raum bereitzustellen oder warme Mahlzeiten abzugeben;
d. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit Erziehungs- oder Betreuungspflichten nach Artikel 36 des Gesetzes zu unterstützen, damit sie diese Aufgaben selber oder durch Dritte wahrnehmen können.


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