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Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz
5. Kapitel

Sonderschutz von Frauen

3. Abschnitt

Beschäftigungseinschränkungen und -verbote


Arbeitsbefreiung und Versetzung


Art. 64

(Art. 35 und 35a ArG)
1 Schwangere Frauen und stillende Mütter sind auf ihr Verlangen von Arbeiten zu befreien, die für sie beschwerlich sind.
2 Frauen, die gemäss ärztlichem Zeugnis in den ersten Monaten nach der Entbindung nicht voll leistungsfähig sind, dürfen nicht zu Arbeiten herangezogen werden, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen.
3 Der Arbeitgeber hat eine schwangere Frau oder eine stillende Mutter an einen für sie ungefährlichen und gleichwertigen Arbeitsplatz zu versetzen, wenn:
a. die Risikobeurteilung eine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von Mutter oder Kind ergibt und keine geeignete Schutzmassnahme getroffen werden kann; oder
b. feststeht, dass die betroffene Frau Umgang hat mit Stoffen, Mikroorganismen oder Arbeiten ausführt, die mit einem hohen Gefahrenpotenzial nach Artikel 62 Absatz 4 verbunden sind.

Verbotene Arbeiten während der Mutterschaft


Art. 65

(Art. 35 ArG)
Ist eine Versetzung nach Artikel 64 Absatz 2 nicht möglich, darf die betroffene Frau im von der Gefahr betroffenen Betrieb oder Betriebsteil nicht mehr beschäftigt werden.

Verbotene Arbeiten


Art. 66

(Art. 36a ArG)
Frauen dürfen nicht zu Arbeiten auf Untertage-Baustellen herangezogen werden, ausser für:
a. wissenschaftliche Tätigkeiten;
b. Dienstleistungen der ersten Hilfe und der medizinischen Erstversorgung;
c. kurzfristige Tätigkeiten im Rahmen einer geregelten Berufsausbildung; oder
d. kurzfristige Tätigkeiten nicht handwerklicher Art.


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