vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 822.111 - Edition Optobyte AG

Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz
6. Kapitel

Besondere Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

1. Abschnitt

Betriebsordnung


Vereinbarte oder erlassene Betriebsordnung


Art. 67

(Art. 37 ArG)
1 Als frei gewählt gilt die Arbeitnehmervertretung, wenn die Wahl nach den Grund-sätzen der Artikel 5-7 des Mitwirkungsgesetzes vom 17. Dezember 19931 erfolgt ist.
2 Wird die Betriebsordnung vom Arbeitgeber erlassen, so ist der Entwurf im Betrieb gut sichtbar anzuschlagen oder den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen auszuhändigen. Innert vier Wochen können die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen schriftlich dazu Stellung nehmen oder sie sind vom Arbeitgeber mündlich anzuhören.

Bekanntmachung der Betriebsordnung


Art. 68

(Art. 39 ArG)
1 Die Betriebsordnung ist im Betrieb gut sichtbar anzuschlagen oder den Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen auszuhändigen.
2 Die Betriebsordnung ist der kantonalen Behörde zuzustellen.2


1 SR 822.14
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1347).

vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 822.111 - Edition Optobyte AG