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Das SECO ist die Fachstelle des Bundes für den Arbeitnehmerschutz. Es hat namentlich folgende Aufgaben:1 |
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a. Es beaufsichtigt und koordiniert die Durchführung des Gesetzes durch die Kantone und sorgt für eine einheitliche Rechtsanwendung. |
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b. Es stellt die Weiter- und Fortbildung der Vollzugsbehörden sicher. |
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c. Es berät und informiert die kantonalen Vollzugsbehörden sowie die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände bei der Anwendung des Gesetzes und der Verordnungen sowie in allgemeinen Belangen des Arbeitnehmerschutzes auch andere interessierte oder betroffene Organisationen. |
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d. Es beschafft Informationen auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes. |
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e. Es stellt Fachleute und nötige Infrastrukturen für die Beurteilung und Lösung komplexer Fragen, Probleme und Vorfälle bereit. |
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f. Es untersucht Grundsatz- und Spezialfragen aus dem Bereich des Arbeitnehmerschutzes und klärt Fälle ab, die von allgemeiner Bedeutung sind. |
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g. Es unterstützt die Bemühungen zur Förderung des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz und es initiiert und fördert Forschungsvorhaben zum Thema Arbeit und Gesundheit. |
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h. Es nimmt im Bereich des Arbeitnehmerschutzes die Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit sowie die internationalen Kontakte wahr. |
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i. Es vollzieht das Gesetz und seine Verordnungen in den Betrieben und Verwaltungen des Bundes. |
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j. Es führt das Plangenehmigungsverfahren nach den Artikeln 7 und 8 des Gesetzes im koordinierten Bundesverfahren nach Artikel 62a-62c des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972 durch. |
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Soweit es die Aufgaben nach Absatz 1 erfordern, hat das SECO Zutritt zu allen Betrieben. |
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Das SECO kann auf Gesuch hin gegen Ersatz der Kosten ganz oder teilweise Aufgaben eines Kantons übernehmen, wenn dieser mangels personeller, fachlicher oder sachlicher Mittel seine Aufgaben nicht erfüllen kann. |
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Für Gesuche, Bewilligungen und Genehmigungen kann das SECO einheitliche Formulare vorschreiben. |