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Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz
7. Kapitel

Aufgaben und Organisation der Behörden

3. Abschnitt

Eidgenössische Arbeitskommission


Art. 81

(Art. 43 ArG)
1 Die Eidgenössische Arbeitskommission besteht aus 24 Mitgliedern. In der Kommission sind vertreten:
a die Kantone mit drei Mitgliedern;
b. die Wissenschaft mit drei Mitgliedern;
c die Arbeitgeberverbände und die Arbeitnehmerverbände mit je acht Mitgliedern;
d. die Frauenorganisationen mit zwei Mitgliedern.
2 Den Vorsitz führt der Direktor oder die Direktorin für Arbeit im Staatssekretariat für Wirtschaft oder der Stellvertreter oder die Stellvertreterin.
3 Die Mitglieder werden für die jeweilige Dauer der für die Bundesbehörden geltenden Amtsperiode gewählt.
4 Die Kommission kann für die Behandlung bestimmter Fragen Ausschüsse bestellen und Sachverständige beiziehen.
5 Das Geschäftsreglement der Kommission wird in ihrem Einvernehmen vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement erlassen.


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