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Die Eidgenössische Arbeitskommission besteht aus 19 Mitgliedern. In der Kommission sind vertreten: |
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a. die Kantone mit zwei Mitgliedern; |
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b. die Wissenschaft mit zwei Mitgliedern; |
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c. die Arbeitgeberverbände und die Arbeitnehmerverbände mit je sieben Mitgliedern; |
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d. die Frauenorganisationen mit einem Mitglied.1 |
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Den Vorsitz führt der Direktor oder die Direktorin für Arbeit im Staatssekretariat für Wirtschaft oder der Stellvertreter oder die Stellvertreterin. |
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Die Mitglieder werden für die jeweilige Dauer der für die Bundesbehörden geltenden Amtsperiode gewählt. |
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Die Kommission kann für die Behandlung bestimmter Fragen Ausschüsse bestellen und Sachverständige beiziehen. |
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Das Geschäftsreglement der Kommission wird in ihrem Einvernehmen vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement erlassen. |
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Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juli 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3381). |