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Die Eidgenössische Arbeitskommission besteht aus 24 Mitgliedern. In der Kommission sind vertreten: |
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a die Kantone mit drei Mitgliedern; |
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b. die Wissenschaft mit drei Mitgliedern; |
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c die Arbeitgeberverbände und die Arbeitnehmerverbände mit je acht Mitgliedern; |
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d. die Frauenorganisationen mit zwei Mitgliedern. |
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Den Vorsitz führt der Direktor oder die Direktorin für Arbeit im Staatssekretariat für Wirtschaft oder der Stellvertreter oder die Stellvertreterin. |
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Die Mitglieder werden für die jeweilige Dauer der für die Bundesbehörden geltenden Amtsperiode gewählt. |
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Die Kommission kann für die Behandlung bestimmter Fragen Ausschüsse bestellen und Sachverständige beiziehen. |
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Das Geschäftsreglement der Kommission wird in ihrem Einvernehmen vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement erlassen. |
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