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Das Bundesamt führt im Rahmen seiner Aufsichts- und Vollzugstätigkeiten ein automatisiertes Informations- und Dokumentationssystem für: |
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a. die Arbeitszeitbewilligungen; |
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b. die Plangenehmigungsverfahren nach Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes; |
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c. die arbeitsrechtliche Datenbank, die allgemeine Informationen zum öffentlichen und privaten Arbeitsrecht enthält; |
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d. die Vollzugsdatenbank der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS), die Daten aus der Inspektionstätigkeit der Durchführungsorgane des Gesetzes und des UVG enthält; |
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e. die Betriebsbesuche; |
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f. die Adressverwaltung. |
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Das System enthält zu jedem Betrieb: |
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a. den Namen, die Adresse und die Identifikationsnummer; |
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b. den Status (industriell oder nicht industriell); |
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c. die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit; |
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d. das Datum der Aufnahme in das System sowie das Datum der Löschung. |
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Das System kann außerdem enthalten: |
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a. Pläne, Planbeschreibungen, Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen im Rahmen der Verfahren nach Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes; |
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b. Protokolle über Betriebsbesuche; |
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c. den Grund des Eintrags; |
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d. Verfügungen, Risikobeurteilungen, Gutachten, Anzeigen und Strafurteile. |
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Die Behörden des Bundes und der Kantone, die für den Vollzug des Gesetzes oder des UVG zuständig sind, tauschen ihre Daten gegenseitig aus, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötig ist. Die kantonale Behörde teilt dem Bundesamt insbesondere die Daten nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstaben a und b umgehend mit. |
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Die Behörden des Bundes und der Kantone können ihre automatisierten Informations- und Dokumentationssysteme verknüpfen. |
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Sie gewähren einander, wo eine solche Verknüpfung besteht, den Zugriff im Abrufverfahren auf alle nicht besonders schützenswerten Personendaten. |
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Das Bundesamt und die Kantone ergreifen die erforderlichen Massnahmen, damit unbefugte Dritte nicht auf die Daten zugreifen können. |