Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 21 und 23 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (…, AZG) sowie auf Artikel 131 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung,
verordnet:
SR 822.211
Verordnung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs
(Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV)
vom 26. Januar 1972 (Stand am 1. Dezember 2011)
Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 9.3.2012 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2012 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2012 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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