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Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen
7. Abschnitt

Schlussbestimmungen


Aufgaben der Kantone


Art. 31

1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung. Sie bezeichnen die für den Vollzug zuständigen Behörden.1
2 Die Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeiten auf der Strasse und in den Betrieben richtet sich nach der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 20072.3
3 4
4 Die Vollzugsbehörde erstellt ein Verzeichnis der Betriebe, die im Kanton ihren Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung haben und Fahrzeuge nach Artikel 3 einsetzen. Sie führt eine Liste der jedem Betrieb abgegebenen Arbeitsbücher.
5 Die Vollzugsbehörde ist verpflichtet, Anzeigen wegen Nichtbefolgung der Verordnung zu prüfen und, falls sie begründet sind, die notwendigen Massnahmen zu treffen. Trifft sie auf Anzeige hin keine oder ungenügende Vorkehren, so kann die übergeordnete Behörde und nötigenfalls das ASTRA angerufen werden.

Aufgaben des Bundes


Art. 325

1 Das ASTRA übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Verordnung durch die Kantone aus; es kann den Vollzugsbehörden im Einzelfall Weisungen erteilen und aus zwingenden Gründen Abweichungen von einzelnen Bestimmungen gestatten.
2 Das UVEK kann generelle Weisungen für den Vollzug dieser Verordnung erlassen.

Aufhebung bisherigen Rechts


Art. 33

Die Verordnung vom 18. Januar 19666 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer wird aufgehoben.

Inkrafttreten


Art. 34

Diese Verordnung tritt am 1. September 1981 in Kraft.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2193).
2 SR 741.013
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2193).
4 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2193).
5 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 der Organisationsverordnung vom 6. Dez. 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (AS 2000 243).
6 [AS 1966 39, 1969 793 Art. 36 Ziff. 2, 1973 948, 1975 375]

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