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Verordnung über das Fahrtschreiberkartenregister
(FKRV)
vom 29. März 2006 (Stand am 1. Oktober 2011)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 56 und 106 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 (SVG) sowie die Artikel 7 Absatz 2, 16 Absatz 2 und 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19922 über den Datenschutz (DSG),
verordnet:

Gegenstand


Art. 1

Diese Verordnung regelt den Aufbau und den Betrieb des zentralen Fahrtschreiberkartenregisters (FKR) zum digitalen Fahrtschreiber.

Zweck und Inhalt des FKR


Art. 2

1 Das FKR dient der Erteilung von Fahrtschreiberkarten (Fahrer-, Werkstatt-, Unternehmens- und Kontrollkarten) sowie der Unterstützung der in- und ausländischen Kartenausgabe- und Vollzugsbehörden bei der Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeiten der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen.
2 Das FKR enthält die Daten nach Anhang. Es speichert Daten:
a. zum Karteninhaber oder zur Karteninhaberin;
b. zum Status der Fahrtschreiberkarten.
3 3

Zuständigkeiten und Verantwortung


Art. 3

1 Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) ist zuständig für:
a. die Führung des FKR in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV);
b. die Generierung der Schlüsselpaare für den Fahrtschreiber und die Fahrtschreiberkarten;
c. die Überwachung des Sicherheitssystems nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2135/984;
d. die Prüfung, Erfassung und Mutation der Daten der Fahrer- und Unternehmenskarten (Ziff. 1, 2, 6, 7 und 10 Anhang);
e. die Bestätigung der von in- und ausländischen Behörden im automatisierten Verfahren übermittelten Statusinformationen.5
2 Die eidgenössischen und kantonalen Behörden sind zuständig für die Prüfung, Erfassung und Mutation der Daten für Kontrollkarten (Ziff. 8, 9 und 10 Anhang).6
3 Die EZV ist zuständig für die Prüfung, Erfassung und Mutation der Daten für die Werkstattkarte (Ziff. 3, 4 und 5 Anhang).
4 Das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation ist zuständig für:
a. den technischen Betrieb und die Wartung der EDV-Applikation zur Datenverwaltung des FKR;
b. die technische Umsetzung und die Verwaltung der Zugriffsberechtigungen;
c. den technischen Systemunterhalt unter Berücksichtigung der Sicherheitsanforderungen und des Datenschutzes nach der Verordnung vom 14. Juni 19937 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG);
d. die technische Abwicklung des Datenaustauschs mit ausländischen Registern;
e. den Betrieb der nationalen Zertifizierungsstelle; und
f. den technischen Betrieb der Clearingstelle für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs.
5 Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten ist diejenige Behörde verantwortlich, welche die Daten in das System eingibt.

Zugriffsberechtigung im Abrufverfahren


Art. 4

1 Zugriff auf die vollständigen Daten erhalten nur das ASTRA8 sowie die Strafverfolgungs- und -gerichtsbehörden im Rahmen von Verfahren zur Beurteilung von Strassenverkehrswiderhandlungen, und zwar nach folgenden Abfragekriterien:
a. persönliche Identifikationsnummer (PIN);
b. Registeridentifikation;
c. Fahrtschreiberkartennummer;
d. Führerausweisnummer;
e. Name;
f. Name und Geburtsdatum;
g. Name und Vorname(n);
h. Name, Vorname(n) und Geburtsdatum;
i. Name, Vorname(n), Geburtsdatum und Wohnort;
j. Name, Vorname(n) und Wohnort;
k. Name und Wohnort.
2 Zugriff nach denselben Abfragekriterien erhalten:
a. die Verkehrspolizeien und die Zollorgane auf die für die Wahrnehmung ihrer Kontrollpflichten nach der Verordnung vom 19. Juni 19959 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (ARV 1) und nach der Verordnung vom 6. Mai 198110 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) erforderlichen Daten;
b. die EZV sowie die kantonalen Behörden auf jene Daten, für deren Erfassung und Mutation sie nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 verantwortlich sind oder die für die Wahrnehmung ihrer Kontrollpflichten nach ARV 1 und ARV 2 oder nach Artikel 102 Absatz 1 der Verordnung vom 19. Juni 199511 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) notwendig sind, und zwar getrennt nach folgenden Datenbereichen:
1. Fahrer oder Fahrerin (Ziff. 1 und 2 Anhang),
2. Werkstatt (Ziff. 3, 4 und 5 Anhang),
3. Unternehmen (Ziff. 6 und 7 Anhang),
4. Kontrolle (Ziff. 8 und 9 Anhang).
3 Ausländische Behörden erhalten nur Zugriff auf jene Daten, die sie für die Erteilung der Fahrerkarten sowie für die Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeiten benötigen, und zwar nach folgenden Abfragekriterien:
a. Fahrerkartennummer;
b. Werkstattkartennummer;
c. Führerausweisnummer;
d. Ausstellungsbehörde der Karte, Name, Vorname(n), Geburtsdatum;
e. Ausstellungsland, Name, Vorname(n), Geburtsdatum, Heimatort/Geburtsort;
f. Ausstellungsland, Name, Vorname(n), Geburtsdatum, Heimatort/Geburtsort, Führerausweisnummer, Ausstellungsland des Führerausweises.

Datenaustausch mit ausländischen Behörden


Art. 5

1 Zur Prüfung der Einmaligkeit der Fahrerkarte nach Artikel 13b Absatz 4 ARV 112 ist der Datenaustausch mit den entsprechenden ausländischen Behörden zulässig. Personendaten dürfen nur ausgetauscht werden, soweit dies für die Prüfung der Einmaligkeit erforderlich ist.
2 Automatisierte Meldungen von ausländischen Behörden über Entzug, Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl einer schweizerischen Fahrtschreiberkarte müssen vom ASTRA im FKR bestätigt werden.

Übernahme von Daten aus dem Fahrberechtigungsregister


Art. 6

Für die Erteilung der Fahrerkarten greift das FKR im Rahmen der Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung vom 23. August 200013 über das Fahrberechtigungsregister auf die Daten des automatischen Fahrberechtigungsregister (FABER) zurück. Änderungen von Daten im FABER werden automatisch ins FKR übernommen.

Auskunfts- und Berichtigungsrecht


Art. 7

1 Jede registrierte Person, Werkstatt oder jedes Unternehmen hat das Recht, bei der für die Datenerfassung nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 zuständigen Behörde Auskunft über die eigenen Daten zu verlangen. Bei Urteilsunfähigen steht das Auskunftsrecht auch dem gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Vertreterin zu, aber ausschliesslich im Namen und im Interesse der betroffenen Person. Die Auskunft verlangende Person hat sich auszuweisen und ein schriftliches Gesuch einzureichen.
2 Die Behörde gibt die erfassten Daten innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Gesuchs schriftlich, unentgeltlich und in Form einer Verfügung bekannt.
3 Personen, Werkstätten oder Unternehmen nach Absatz 1 können verlangen, dass unrichtige oder unvollständige Daten berichtigt, ergänzt oder aus dem FKR entfernt werden. Sie müssen das Gesuch schriftlich bei der zuständigen Behörde einreichen.
4 Auskunfts- und Berichtigungsgesuche von Privatpersonen, Werkstätten oder Unternehmen mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland werden vom ASTRA an die Behörde weitergeleitet, welche die letzte Mutation im FKR vorgenommen hat.

Speichern und Entfernen von Daten, Archivierung


Art. 8

1 Die Daten bleiben im FKR noch während drei Jahren nach Ablauf einer Fahrtschreiberkarte verfügbar. Danach sind sie aus dem FKR zu entfernen.
2 Verzichtet eine Person oder ein Unternehmen freiwillig auf eine Fahrtschreiberkarte oder meldet die zuständige Behörde die Auflösung eines Unternehmens, so werden die entsprechenden Daten von den für die Datenmutation des jeweiligen Kartentyps zuständigen Behörden im FKR entsprechend gekennzeichnet. Die Karten verlieren zum Zeitpunkt der Verzichtserklärung oder der Meldung ihre Gültigkeit. Die Daten werden noch während drei Jahren verfügbar gehalten. Danach sind sie aus dem FKR zu entfernen.
3 Das ASTRA sorgt dafür, dass die entfernten Daten noch während fünf Jahren archiviert werden.
4 Nicht mehr benötigte oder zur Löschung oder Vernichtung bestimmte Daten und Akten werden dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten.

Datensicherheit und Protokollierung


Art. 9

1 Für die Gewährleistung der Datensicherheit haben die zugriffsberechtigten schweizerischen Behörden die VDSG14 und den Abschnitt über die Informatiksicherheit in der Bundesinformatikverordnung vom 26. September 200315 zu beachten.
2 Im Rahmen der Datenbearbeitung und beim Datenabgleich mit FABER wird vom System selber protokolliert, welcher Benutzer oder welche Benutzerin wann den aktuellen Datenstand herbeigeführt hat.

Interne Datenschutzkontrolle


Art. 10

Die zugriffsberechtigten schweizerischen Behörden treffen die erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen, damit ihre Daten vor Verlust und gegen jegliche unbefugte Bearbeitung, Kenntnisnahme oder Entwendung geschützt sind.

Bekanntgabe von Daten zu Statistik- oder Forschungszwecken


Art. 11

Die Bekanntgabe von im FKR erfassten Daten zu Statistik- oder Forschungszwecken richtet sich nach den Bestimmungen des DSG und der VDSG16 sowie nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199217.

Inkrafttreten


Art. 12

Diese Verordnung tritt am 1. November 2006 in Kraft.


1 SR 741.01
2 SR 235.1
3 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, mit Wirkung seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 3911).
4 Verordnung (EG) Nr. 2135/98 des Rates vom 24. Sept. 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr und der Richtlinie 88/599/EWG über die Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 festgelegten Grundsätzen, ABl. L 274 vom 9.10.1998, S. 1.
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 3911).
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 3911).
7 SR 235.11
8 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 3911). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
9 SR 822.221
10 SR 822.222
11 SR 741.41
12 SR 822.221
13 SR 741.53
14 SR 235.11
15 SR 172.010.58
16 SR 235.11
17 SR 431.01

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