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Als Mehraufwendungen (Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes) gelten insbesondere: |
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a. für den Arbeitgeber die Kosten des Transportes der Arbeitsgeräte, Materialien und Arbeitserzeugnisse sowie die Kosten für Anleitung und Betreuung des Heimarbeitnehmers, soweit sie diejenigen für gleiche oder vergleichbare Arbeiten im Betrieb übersteigen; |
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b. für den Heimarbeitnehmer die Kosten des Arbeitsplatzes, soweit es sich nicht um Auslagen handelt, die nach Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom Arbeitgeber zu ersetzen sind. |
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Als Minderaufwendungen (Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes) gelten insbesondere die Einsparungen des Arbeitgebers von Kosten des Arbeitsraumes und des Arbeitsplatzes. |
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Nicht als Mehr- oder Minderaufwendungen gelten Kosten, die sich aus unabdingbaren gesetzlichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtungen ergeben. |
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Allfälligen Mehr- und Minderaufwendungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes kann nur soweit Rechnung getragen werden, als sie glaubhaft begründet werden. |
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Aus der Abrechnung (Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes) müssen ersichtlich sein: |
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a. Name, Vorname und Adresse des Arbeitgebers und des Heimarbeitnehmers; |
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b. AHV-Nummer des Heimarbeitnehmers; |
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c. Zahltagsperiode und Datum der Lohnzahlung; |
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d. Menge und Art der abgelieferten Arbeitserzeugnisse und des allenfalls zurückgegebenen Materials; |
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e. bei Stück- und Akkordlohn oder ähnlichen Entlöhnungsformen die der Lohnberechnung zugrunde liegenden Bestimmungsgrössen, bei Zeitlohn die Zahl der berechneten Stunden und der Stundenlohnansatz; |
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f. allfällige Prämien; |
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g. Ferienlohn und die Zahl der vergüteten Ferien- und Feiertage; |
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h. Familien-, Kinder- und andere Zulagen; |
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i. Auslagenersatz im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes; |
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k. Vorschüsse, Lohnrückbehalt, Beiträge an Sozialversicherungen (AHV, Invalidenversicherung, Erwerbsersatzordnung, Arbeitslosenversicherung, Kranken-, Unfall-, berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung). |
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Zum Schutz der Heimarbeitnehmer und der Umgebung ihrer Arbeitsplätze dürfen folgende Arbeiten nicht in Heimarbeit ausgeführt werden: |
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a. Bedienung von Maschinen, Einrichtungen, Geräten, Werkzeugen und Umgang mit Materialien, sofern damit erfahrungsgemäss eine erhebliche Unfallgefahr oder Gefahr von Gesundheitsschädigungen verbunden ist; |
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b. Herstellen, Bearbeiten und Verpacken von Gegenständen, die Spreng- oder Zündstoffe enthalten; |
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c. Herstellen, Bearbeiten und Verwenden von leichtentzündbaren Stoffen, ausgenommen das Bemalen, Beschriften und Verpacken, sofern keine erhebliche Brand- oder Explosionsgefahr besteht; |
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d. Arbeiten, bei denen eine erhebliche Vergiftungsgefahr oder eine Gefährdung durch ionisierende Strahlen besteht; |
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e. Sortieren, Verarbeiten und Ausbessern ungereinigter Wäsche, Kleider und Säcke; |
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f. Sortieren und Verarbeiten ungereinigter Textilabfälle; |
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g. Arbeiten mit Schweiss- und Schneidbrennern; |
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h. Arbeiten, die mit heftiger Erschütterung oder starkem Lärm verbunden sind; |
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i. Arbeiten bei grosser Hitze und Kälte; |
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k. Heben, Tragen und Fortbewegen schwerer Lasten. |
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Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)1 kann nach Anhörung der Vollzugsbehörde in Einzelfällen Ausnahmen bewilligen. Solche Bewilligungen sind mit besonderen Auflagen zum Schutz des Heimarbeitnehmers und allenfalls der Umgebung des Arbeitsplatzes zu verbinden. |
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Der Arbeitgeber hat sich spätestens vor der ersten Ausgabe von Heimarbeit in das Arbeitgeberregister seines Wohnsitz- beziehungsweise Sitzkantons seines Betriebes eintragen zu lassen. Die Vollzugsbehörde stellt ihm über die erfolgte Eintragung eine Bescheinigung aus, die aufzubewahren und auf Verlangen den Vollzugs- und Aufsichtsbehörden vorzuweisen ist. |
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Der Arbeitgeber hat den Vollzugsbehörden auf deren Verlangen jährlich eine Kopie des nachgeführten Heimarbeitnehmerverzeichnisses zu übermitteln, in welchem folgende Angaben enthalten sein müssen: |
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a. Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum des Heimarbeitnehmers; |
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b. Beruf und Tätigkeit des Heimarbeitnehmers; |
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c. Datum der erstmaligen Ausgabe von Heimarbeit. |
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Ausdruck gemäss Art. 22 Abs. 1 Ziff. 12 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 2000 187). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. |