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Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
1. Kapitel

Die private Arbeitsvermittlung

6. Abschnitt

Finanzhilfe an private Arbeitsvermittlungsstellen


Beitragsberechtigte Institutionen


Art. 24

(Art. 11 AVG)
Beitragsberechtigt sind folgende Institutionen:
a.1 die Schweizerische Fach- und Vermittlungsstelle für Musikerinnen und Musiker (SFM);
b. der Cercle Commercial Suisse in Paris;
c. die Schweizerische Kommission für den Austausch von Stagiaires.

Anrechenbare Betriebskosten


Art. 25

(Art. 11 Abs. 2 AVG)
1 Anrechenbare Betriebskosten sind die Personal- und Sachkosten.
2 Übersteigt das Betriebsdefizit 30 Prozent der Betriebskosten, so kann in Ausnahmefällen das ganze Betriebsdefizit gedeckt werden, sofern das Betriebsdefizit anders nicht gedeckt werden kann und dadurch der Fortbestand der Institution ernsthaft gefährdet ist. Der wirtschaftlichen Leistungskraft der Trägerschaft der beitragsberechtigten Institution ist Rechnung zu tragen.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 (AS 1999 2711).

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