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Verordnung über die Arbeitsbeschaffungsreserven1
4. Der Anspruch auf die Vergütung
41. Berechnung der Vergütung


Art. 132


Vorzeitige Auflösung der Reserve


Art. 143

Wird ein Teil der Reserven vor einer Freigabe nach den Artikeln 5 und 5a des Gesetzes aufgelöst, so vermindert sich die Summe der auf allen Einlagen berechneten Vergütungen im Verhältnis, in dem die Arbeitsbeschaffungsreserve herabgesetzt wurde.


1 Fassung des Tit. gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 1972 [AS 1972 1784. AS 1974 686 Ziff. III Abs. 1]. Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt und die Untertit. mit arabischen statt mit römischen Ziffern numeriert.
2 Aufgehoben durch Art. 16 der ABRV vom 9. Aug. 1988 (SR 823.331).
3 Fassung gemäss Art. 16 der ABRV vom 9. Aug. 1988, in Kraft seit 1. Okt. 1988 (SR 823.331).

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