vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 823.33 - Edition Optobyte AG

Bundesgesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven
4. Abschnitt

Steuerliche Behandlung


Steuervergünstigungen des Bundes


Art. 14

1 Bei der direkten Bundessteuer gelten die jährlichen Einlagen als geschäftsmässig begründete Unkosten.
2 Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reinertrag gebildet werden.

Steuervergünstigungen der Kantone und Gemeinden


Art. 15

Der Bund gewährt die Steuervergünstigungen nach Artikel 14 nur, wenn die Kantone und Gemeinden eine steuerfreie Reservenbildung zulassen und die Arbeitsbeschaffungsreserven steuerrechtlich den offenen Reserven gleichstellen.

Liquidation und Verlegung von Unternehmen


Art. 16

1 Bei der Liquidation eines Unternehmens werden die Reserven nachträglich pauschal besteuert.
2 Die Verlegung des Sitzes oder einer Betriebsstätte ins Ausland ist der Liquidation oder Teilliquidation gleichgestellt.

Interkantonale Steuerausscheidung


Art. 17

Die Steuervergünstigungen werden nach den Grundsätzen über das Doppelbesteuerungsverbot auf die Kantone aufgeteilt, in denen die Betriebsstätten des Unternehmens liegen.


vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 823.33 - Edition Optobyte AG