Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement,
gestützt auf die Artikel 8, 11 und 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1985 über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven (ABRG) sowie Artikel 8 Absatz 1 und 16a der Verordnung vom 9. August 1988 über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven (ABRV),
verordnet:

SR 823.331.2
Verordnung des EVD über die letztmalige allgemeine Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven


vom 12. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2009)


Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 9.3.2012 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2012 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2012 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.

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