vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 830.1 - Edition Optobyte AG

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
7. Kapitel

Schlussbestimmungen


Vollzug


Art. 81

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Übergangsbestimmungen


Art. 82

1 Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt.
2 ...1

Änderung bisherigen Rechts


Art. 83

1 Die im Anhang aufgeführten Artikel werden aufgehoben oder geändert.
2 Die Bundesversammlung kann vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf dem Verordnungsweg den Anhang ändern, um diesen an Änderungen anzupassen, die in den betroffenen Gesetzen vorgenommen wurden und seit der Verabschiedung dieses Gesetzes in Kraft getreten sind.

Referendum und Inkrafttreten


Art. 84

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
3 Artikel 83 Absatz 2 tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder mit seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.
Datum des Inkrafttretens:2 1. Januar 2003 Art. 83 Abs. 2: 1. März 2001


1 Aufgehoben durch Ziff. II 38 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).
2 BRB vom 11. Sept. 2002

vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 830.1 - Edition Optobyte AG