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Allen Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung Versichertennummern nach bisherigem Recht zugeteilt sind, wird eine neue Versichertennummer zugeteilt. |
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Der Bundesrat regelt die Fälle, in denen nach dem Inkrafttreten dieser Änderung eine Versichertennummer nach bisherigem Recht zugewiesen werden kann. |
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Stellen und Institutionen, welche die Voraussetzungen zur systematischen Verwendung der Versichertennummer nach neuem Recht nicht erfüllen, dürfen die Versichertennummer nach bisherigem Recht noch fünf Jahre weiter verwenden. |
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Ursprünglich Dritter Teil. |
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AS 2007 5259; BBl 2006 501 |