Das Eidgenössische Departement des Innern,
gestützt auf Artikel 50g Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement,
verordnet:
SR 831.101.4
über die Mindeststandards der technischen und organisatorischen Massnahmen bei der systematischen Verwendung der AHV-Versichertennummer ausserhalb der AHV
vom 7. November 2007 (Stand am 1. Dezember 2007)
Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 9.3.2012 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2012 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2012 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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SR 831.101.4 - Edition Optobyte AG |