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Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Erster Abschnitt

Die versicherten Personen

C.1 Beitritt zur Versicherung
I. Personen, welche im Ausland von einem Arbeitgeber in der Schweiz beschäftigt werden

Berechtigung zur Weiterführung der Versicherung


Art. 5

Personen, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind, können die Versicherung weiterführen, falls sie während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren versichert waren und dies unmittelbar vor:
a. Aufnahme der Tätigkeit im Ausland; oder
b. Ablauf der nach einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zulässigen Entsendedauer.

Gesuch


Art. 5a

Zur Weiterführung der Versicherung haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber der zuständigen Ausgleichskasse ein gemeinsames schriftliches Gesuch einzureichen.

Versicherungsbeginn


Art. 5b

1 Die Versicherung läuft ohne Unterbruch weiter, falls das Gesuch innerhalb von sechs Monaten von dem Tag an eingereicht wird, an welchem die Voraussetzungen nach Artikel 5 erfüllt sind.
2 Nach Ablauf dieser Frist kann die Versicherung nicht mehr weitergeführt werden.

Versicherungsende


Art. 5c

1 Arbeitnehmer und Arbeitgeber können in gegenseitigem Einverständnis und unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Kalendermonats von der Versicherung zurücktreten.
2 Wechselt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber, so endet die Versicherung. Wechselt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber in der Schweiz, so wird die Versicherung weitergeführt, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten ab Arbeitsbeginn ein gemeinsames schriftliches Gesuch einreichen.


1 Ursprünglich Bst. B. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

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