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Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Zweiter Abschnitt

Die Beiträge

A. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten
I. Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

Bestandteile des massgebenden Lohnes


Art. 7

Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere:1
a. Zeit-, Stück- (Akkord-) und Prämienlohn, einschliesslich Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienst;
b.2 Orts- und Teuerungszulagen;
c.3 Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien sowie der Wert von Arbeitnehmeraktien, soweit dieser den Erwerbspreis übersteigt und der Arbeitnehmer über die Aktie verfügen kann; bei gebundenen Arbeitnehmeraktien bestimmen sich Wert und Zeitpunkt der Einkommensrealisierung nach den Vorschriften der direkten Bundessteuer;
d.4 Entgelte der Kommanditäre, die aus einem Arbeitsverhältnis zur Kommanditgesellschaft fliessen; Gewinnanteile der Arbeitnehmer, soweit sie den Zins einer allfälligen Kapitaleinlage übersteigen;
e. Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen;
f. regelmässige Naturalbezüge;
g. Provisionen und Kommissionen;
h.5 Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe;
i. Einkommen der Behördemitglieder von Bund, Kantonen und der Gemeinden;
k. Sporteln und Wartegelder an in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehende Versicherte, unter Vorbehalt abweichender kantonaler Regelungen;
l. Honorare der Privatdozenten und ähnlich besoldeter Lehrkräfte;
m.6 Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krankheit;
n. Leistungen der Arbeitgeber für den Lohnausfall infolge Militärdienstes;
o. Ferien- und Feiertagsentschädigungen;
p.7 Leistungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung sowie der Steuern bestehen; ausgenommen ist die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge auf Naturalleistungen und Globallöhnen;
q.8 Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht gemäss Artikel 8bis oder 8ter vom massgebenden Lohn ausgenommen sind; Renten werden in Kapital umgerechnet; das Bundesamt stellt dafür verbindliche Tabellen auf.

Ausnahmen vom massgebenden Lohn


Art. 89

Nicht zum massgebenden Lohn gehören:
a. reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG10 erfüllen;
b. Beiträge des Arbeitgebers an die Kranken- und Unfallversicherer seiner Arbeitnehmer sowie an Familienausgleichskassen, sofern alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden;
c. Zuwendungen des Arbeitgebers beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Firmenjubiläen, Verlobung, Hochzeit oder Bestehen von beruflichen Prüfungen;
d. Leistungen des Arbeitgebers an Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 25-31 des BG vom 18. März 199411 über die Krankenversicherung - KVG) gedeckt sind und alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden.

Sozialleistungen bei ungenügender beruflicher Vorsorge


Art. 8bis 12

Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung eines mehrjährigen Arbeitsverhältnisses sind für jedes Jahr, in dem der Arbeitnehmer nicht in der beruflichen Vorsorge versichert war, bis zur Höhe der im Zeitpunkt der Auszahlung geltenden halben minimalen monatlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen.

 Sozialleistungen bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen


Art. 8ter 13

1 Leistungen des Arbeitgebers bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen sind bis zur Höhe des doppelten Betrages der maximalen jährlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen.
2 Als betriebliche Gründe gelten Betriebsschliessungen, -zusammenlegungen und -restrukturierungen. Eine Betriebsrestrukturierung liegt vor:
a. wenn die Voraussetzungen nach Artikel 53b Absatz 1 Buchstabe a oder b des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198214 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge für eine Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung, welche die obligatorische berufliche Vorsorge durchführt, erfüllt sind; oder
b. im Falle einer durch Sozialplan geregelten kollektiven Entlassung.

Unkosten


Art. 915

1 Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen. Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn.16
2 Keine Unkostenentschädigungen sind regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort; sie gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn.
3 17


Art. 1018


Verpflegung und Unterkunft


Art. 1119

1 Verpflegung und Unterkunft der Arbeitnehmer im Betrieb und im Hausdienst werden mit 33 Franken im Tag bewertet. Vorbehalten bleibt Artikel 14.
2 Gewährt der Arbeitgeber nicht volle Verpflegung und Unterkunft, so ist der Ansatz wie folgt aufzuteilen:

Franken
Frühstück
3.50
Mittagessen
10.—
Abendessen
8.—
Unterkunft
11.50

 

 


Art. 1220


Anders geartetes Naturaleinkommen


Art. 1321

Der Wert anders gearteten Naturaleinkommens ist von Fall zu Fall den Umständen entsprechend von der Ausgleichskasse zu schätzen.

Mitarbeitende Familienmitglieder


Art. 1422

1 Die Beiträge der mitarbeitenden Familienmitglieder werden grundsätzlich auf dem Bar- und Naturaleinkommen berechnet. Vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 3 AHVG.
2 Das Naturaleinkommen mitarbeitender Familienmitglieder wird nach den Artikeln 11 und 13 bewertet.
3 Sofern das Bar- und Naturaleinkommen mitarbeitender Familienmitglieder die nachfolgenden Ansätze nicht erreicht, werden die Beiträge bemessen auf Grund eines monatlichen Globaleinkommens von:
a. 2070 Franken für allein stehende mitarbeitende Familienmitglieder;
b. 3060 Franken für verheiratete mitarbeitende Familienmitglieder; arbeiten beide Ehegatten im Betrieb voll mit, so gilt für jeden der Ansatz von Buchstabe a.

Trinkgelder


Art. 1523

1-2 24
3 Die Trinkgelder der Arbeitnehmer im Transportgewerbe werden soweit zum massgebenden Lohn gezählt, als darauf in der obligatorischen Unfallversicherung Prämien erhoben werden.

Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber


Art. 1625

1 Beträgt der massgebende Lohn eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht untersteht, weniger als 55 700 Franken im Jahr, so werden seine Beiträge nach Artikel 21 berechnet. Für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge gelten die Artikel 22-27 sinngemäss.26
2 Hat der Arbeitgeber dem Beitragsbezug nach Artikel 14 Absatz 1 AHVG zugestimmt, so ist die sinkende Skala von Artikel 21 nicht anwendbar.27


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4711).
2 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 1830).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1974 1594).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2579).
6 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953 (AS 1954 219).
7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5125).
8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai 1981 (AS 1981 538). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5125).
9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2758).
10 SR 642.11
11 SR 832.10
12 Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Mai 1957 (AS 1957 406). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5125). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
13 Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 18. Sept. 2000 (AS 2000 2629). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5125). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
14 SR 831.40
15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2758).
16 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4711).
17 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4711).
18 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994 (AS 1994 2162).
19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4141).
20 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994 (AS 1994 2162).
21 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 4. Juli 1961, in Kraft seit 1. Jan. 1962 (AS 1961 495).
22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4141).
23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).
24 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1981 (AS 1981 2042).
25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 4376).
26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4573).
27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 831.101 - Edition Optobyte AG