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Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Zweiter Abschnitt

Die Beiträge

A. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten
II. Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
1

Meldungen der Steuerbehörden


Art. 272

1 Die Ausgleichskassen verlangen für die ihnen angeschlossenen Selbständigerwerbenden von den kantonalen Steuerbehörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben. In Abzug gebrachte Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie an die Erwerbsersatzordnung sind von den Steuerbehörden wieder aufzurechnen. Das Bundesamt erlässt Weisungen über die erforderlichen Angaben und das Meldeverfahren.
2 Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln die Angaben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen.
3 Erhält eine kantonale Steuerbehörde für einen Selbständigerwerbenden, dessen Einkommen sie nach Artikel 23 ermitteln kann, kein Begehren um Meldung, so übermittelt sie von sich aus die Angaben der kantonalen Ausgleichskasse. Diese leitet die Angaben gegebenenfalls an die zuständige Ausgleichskasse weiter.
4 Steuerbehörden, welche die Meldungen über die zentrale Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes Sedex übermitteln, erhalten für jeden Selbstständigerwerbenden pro Beitragsjahr eine Vergütung von 7 Franken aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Das Bundesamt berechnet die Vergütungen für die jeweiligen kantonalen Steuerbehörden.3


1 Titel aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. März 2000 (AS 2000 1441).
2 Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 20. April 1951 (AS 1951 394). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4573). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

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