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Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Dritter Abschnitt

Die Renten und die Hilflosenentschädigung1

B. Die ordentlichen Renten

Begriff des vollen Beitragsjahres


Art. 502

Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Artikel 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Artikel 29ter Absatz 2 Buchstaben b und c AHVG aufweist.

Ermittlung der Beitragsdauer aus den Jahren 1948-1968


Art. 50a3

1 Hatte eine in den Jahren 1948-1968 in der Schweiz erwerbstätige Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Ausland und werden die Beitragszeiten aus diesen Jahren nicht mit näheren Angaben über die Beschäftigungsdauer belegt, so kann die Ausgleichskasse die Beitragsdauer in einem vereinfachten Verfahren festsetzen.
2 Das Bundesamt stellt für die Ermittlung der Beitragsdauer aus den Jahren 1948-1968 verbindliche Tabellen auf.

Einkommensteilung a. Allgemeine Bestimmungen


Art. 50b4

1 Die Einkommen von Ehepaaren werden in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt. Beitragslücken, die nach den Artikeln 52b-52d aufgefüllt werden können, gelten dabei als Versicherungszeiten. Die Anrechnung fehlender Beitragsjahre nach Artikel 52b erfolgt auf Grund der Beitragsjahre im Zeitpunkt der Scheidung oder des Eintretens des zweiten Versicherungsfalles.
2 Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen.
3 Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt.

b. Gesuch um Einkommensteilung bei Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe


Art. 50c5

1 Wurde eine Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung aufgelöst, so können die Ehegatten gemeinsam oder jeder für sich die Vornahme der Einkommensteilung verlangen. Artikel 50g bleibt vorbehalten.
2 Das Gesuch um Vornahme der Einkommensteilung kann bei jeder Ausgleichskasse eingereicht werden, die für einen der Ehegatten ein individuelles Konto führt.

c. Aufgaben der auftraggebenden Ausgleichskassen


Art. 50d6

1 Die Ausgleichskasse, welche das Gesuch um Vornahme der Einkommensteilung entgegennimmt (auftraggebende Ausgleichskasse), beauftragt sämtliche Ausgleichskassen, welche individuelle Konten der Ehegatten führen (beteiligte Ausgleichskassen), die Einkommen während der Ehejahre aufzuteilen. Sie teilt den beteiligten Ausgleichskassen mit, für welche Jahre die Einkommensteilung vorgenommen werden muss.
2 Nach Abschluss des Verfahrens zur Einkommensteilung stellt die auftraggebende Ausgleichskasse jedem Ehegatten eine Übersicht über seine individuellen Konten zu.7

d. Aufgaben der beteiligten Ausgleichskassen


Art. 50e8

Sind die Voraussetzungen für eine Einkommensteilung erfüllt, so haben die beteiligten Ausgleichskassen die folgenden Aufgaben. Sie:
a. eröffnen für den Ehegatten ihres Versicherten ein neues individuelles Konto, sofern noch kein solches vorhanden ist;
b. teilen die Einkommen des Versicherten während der Kalenderjahre der Ehe hälftig auf;
c. tragen die Hälfte der Einkommen des Versicherten im individuellen Konto seines Ehegatten ein;
d. stellen der auftraggebenden Ausgleichskasse für die beiden Ehegatten eine Übersicht über ihre individuellen Konten zu, welche über die Einkommensteilung Auskunft gibt.

e. Verfahren bei Anmeldung durch einen Ehegatten


Art. 50f9

1 Wird das Gesuch um Vornahme der Einkommensteilung nur durch einen Ehegatten eingereicht, so stellt die auftraggebende Ausgleichskasse dem andern Ehegatten eine Mitteilung über das Gesuch zu. Sie fordert diesen auf, am Verfahren teilzunehmen und weist ihn auf die Folgen der Nichtteilnahme hin.
2 Verzichtet der andere Ehegatte auf eine Teilnahme oder kann ihm die Mitteilung nicht zugestellt werden, insbesondere weil seine Adresse unbekannt ist, so erhält nur der Ehegatte, der den Antrag auf Einkommensteilung gestellt hat, die Übersicht über seine individuellen Konten.10

f. Verfahren bei Rentenbezug


Art. 50g11

Bezieht ein Ehegatte bereits eine Rente, so ist das Verfahren auf Einkommensteilung von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse einzuleiten, welche die Rente ausrichtet.

g. Wirkung der Einkommensteilung


Art. 50h12

Das aufgrund der Einkommensteilung im individuellen Konto eingetragene Erwerbseinkommen gilt bei der Berechnung von später entstehenden Renten als eigenes Einkommen.

Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens


Art. 5113

1 14
2 Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens werden die dem Versicherten gemäss Artikel 52b zusätzlich angerechneten Beitragsjahre und die gemäss Artikel 52c herangezogenen Beitragszeiten mit den entsprechenden Erwerbseinkommen mitgezählt.15
3 Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens von Versicherten, die eine Invalidenrente nicht unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs auf eine Alters- oder Hinterlassenenrente bezogen haben, werden die Kalenderjahre, in denen eine Invalidenrente bezogen wurde, und das entsprechende Erwerbseinkommen nicht angerechnet, falls dies für die Berechtigten vorteilhafter ist.16
4 Bei der Berechnung der Altersrente einer Person, deren Ehegatte eine Invalidenrente bezieht oder bezogen hat, wird für die Jahre des Rentenbezuges ausschliesslich das für die Invalidenrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen als Erwerbseinkommen des Ehegatten im Sinne von Artikel 29quinquies AHVG berücksichtigt.17
5 Hat der Ehegatte lediglich einen Anspruch auf eine halbe oder Viertelsinvalidenrente, so wird die Hälfte des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens zum Einkommen des invaliden Ehegatten hinzugezählt.18
6 Die Absätze 4 und 5 sind bei der Einkommensteilung im Falle der Auflösung der Ehe sinngemäss anwendbar.19

Aufwertungsfaktoren


Art. 51bis 20

1 Das Bundesamt legt die Faktoren für die Aufwertung der Summe der Erwerbseinkommen nach Artikel 30 Absatz 1 AHVG jährlich fest.21
2 Die Aufwertungsfaktoren werden ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird.22

Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung


Art. 51ter 23

1 Das Bundesamt unterrichtet die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung über die Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik sowie des Lohnindexes des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO)24. Die Kommission stellt dem Bundesrat Antrag, den Rentenindex auf den nächsten 1. Januar neu festzusetzen, wenn:
a. der Landesindex der Konsumentenpreise Ende Juni innert Jahresfrist um mehr als 4 Prozent gestiegen ist
oder
b. die Renten auf den vorangehenden 1. Januar nicht erhöht worden sind.25
1bis Für den Wert von 100 Punkten des Rentenindexes nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG gelten folgende Grundlagen:
a. beim Landesindex der Konsumentenpreise der Stand von 104,1 Punkten (Sept. 1977 = 100);
b.26 beim Nominallohnindex der Stand von 1004 Punkten (Juni 1939 = 100).27
2 Das Bundesamt überprüft periodisch die finanzielle Lage der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Es unterbreitet die Ergebnisse der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zur Begutachtung. Diese Kommission stellt unter Berücksichtigung von Artikel 212 allenfalls Antrag auf Änderung des Verhältnisses der beiden Indexwerte gemäss Artikel 33ter Absatz 2 AHVG.

Mitteilung der Rentenanpassung


Art. 51quater 28

Die Anpassung der Rente an den Rentenindex gemäss Artikel 33ter Absatz 1 AHVG wird dem Berechtigten nur auf schriftliches Verlangen durch eine Verfügung bekannt gegeben.

Abstufung der Teilrenten


Art. 5229

1 Die Teilrenten betragen in Prozenten der Vollrente:
Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren
der Versicherten
und denen seines Jahrgangs in Prozenten
Teilrente in Prozenten
der Vollrente
Nummer der
Rentenskala
von mindestens
aber weniger als




 

 

 

 

 

 
2,28

 
2,27
1
2,28
,55

 
4,55
2
4,55
6,82

 
6,82
3
6,82
9,10

 
9,09
4
9,10
11,37

 
11,36
5
11,37
13,64

 
13,64
6
13,64
15,91

 
15,91
7
15,91
18,19

 
18,18
8
18,19
20,46

 
20,45
9
20,46
22,73

 
22,73
10
22,73
25,01

 
25,00
11
25,01
27,28

 
27,27
12
27,28
29,55

 
29,55
13
29,55
31,82

 
31,82
14
31,82
34,10

 
34,09
15
34,10
36,37

 
36,36
16
36,37
38,64

 
38,64
17
38,64
40,91
40,91
18
40,91
43,19
43,18
19
43,19
45,46
45,45
20
45,46
47,73
47,73
21
47,73
50,01
50,00
22
50,01
52,28
52,27
23
52,28
54,55
54,55
24
54,55
56,82
56,82
25
56,82
59,10
59,09
26
59,10
61,37
61,36
27
61,37
63,64
63,64
28
63,64
65,91
65,91
29
65,91
68,19
68,18
30
68,19
70,46
70,45
31
70,46
72,73
72,73
32
72,73
75,01
75,00
33
75,01
77,28
77,27
34
77,28
79,55
79,55
35
79,55
81,82
81,82
36
81,82
84,10
84,09
37
84,10
86,37
86,36
38
86,37
88,64
88,64
39
88,64
90,91
90,91
40
90,91
93,19
93,18
41
93,19
95,46
95,45
42
95,46
97,73
97,73
43
97,73
100,00
100,00
44

 

 

 

 

 

 

 

 
1bis Das Bundesamt erlässt Tabellen für die Abstufung der Teilrenten beim Rentenvorbezug.30
2 Beträgt das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und denen seines Jahrganges mindestens 97,73 Prozent, so wird die Vollrente gewährt.
3-4 31

Eintritt des Versicherungsfalles vor dem 21. Altersjahr


Art. 52a32

Weist eine Person vom 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht während eines vollen Jahres Beitragszeiten auf, so wird die Summe aller Erwerbseinkommen, für die sie nach Vollendung des 17. Altersjahres bis zur Entstehung des Rentenanspruchs Beiträge geleistet hat, sowie die Summe der Erziehungs- und Betreuungsgutschriften durch die Summe der Jahre und Monate geteilt, während welcher sie Beitragszeiten aufweist.

Anrechnung vor dem 20. Altersjahr zurückgelegter Beitragszeiten


Art. 52b33

Ist die Beitragsdauer im Sinne von Artikel 29ter AHVG unvollständig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet.

Beitragszeiten im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs


Art. 52c34

Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt.

Anrechnung fehlender Beitragsjahre


Art. 52d35

Für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 werden einer Person, welche nach Artikel 1a oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte versichern können, folgende Beitragsjahre zusätzlich angerechnet:36
Bei vollen Beitragsjahren des
Versicherten
Zusätzlich anrechenbare
Beitragsjahre bis zu
von
bis


 

 

 
20
26
1
27
33
2
ab 34

 
3

 

 

 

 

 

 

Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften


Art. 52e37

Ein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften besteht auch für Jahre, in denen die Eltern Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zustand.

Anrechnung der Erziehungsgutschriften


Art. 52f38

1 Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten.
2 Die Erziehungsgutschrift für das Jahr, in dem die Ehe aufgelöst wurde oder ein Elternteil stirbt, wird dem Elternteil angerechnet, welchem das Kind zugesprochen wurde oder welcher hinterblieben ist.
2bis Steht die elterliche Sorge geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam zu, so können diese vorbehältlich Absatz 4 schriftlich vereinbaren, welchem Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet werden soll. Ohne eine solche Vereinbarung wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt. Artikel 29sexies Absatz 3 zweites Satz AHVG gilt sinngemäss.39
3 Stirbt das Kind im Kalenderjahr der Geburt, so werden Erziehungsgutschriften für ein Jahr angerechnet. Diese Gutschriften werden zwischen den Ehegatten aufgeteilt, auch wenn sie ins Kalenderjahr der Heirat fallen. Absatz 5 bleibt vorbehalten.
4 Für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet.
5 Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet.

Betreuungsgutschriften a. Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes


Art. 52g40

Das Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes mit der betreuten Person ist erfüllt bei:
a. gleicher Wohnung;
b. einer anderen Wohnung im gleichen Gebäude;
c. einer Wohnung in einem anderen Gebäude auf demselben oder einem benachbarten Grundstück.


Art. 52h41


c. Erfüllung der Voraussetzungen durch mehrere Personen


Art. 52i42

Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen für die Anrechnung von Betreuungsgutschriften, so wird die Betreuungsgutschrift zu gleichen Teilen auf alle anspruchsberechtigten Personen aufgeteilt.

d. Anrechnung der Betreuungsgutschriften


Art. 52k43

Für die Festsetzung der Betreuungsgutschrift ist Artikel 52f sinngemäss anwendbar.

e. Anmeldung


Art. 52l44

1 Der Anspruch auf Anrechnung der Betreuungsgutschriften ist bei der kantonalen Ausgleichskasse am Wohnsitz der betreuten Person anzumelden. Die Anmeldung ist sowohl von der betreuenden als auch von der betreuten Person oder deren gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.
2 Wird die Betreuungsgutschrift von mehreren Personen geltend gemacht, so haben sie die Anmeldung gemeinsam einzureichen.

Rententabellen


Art. 5345

1 Das Bundesamt stellt verbindliche Rententabellen46 auf. Dabei beträgt die Abstufung der Monatsrenten, bezogen auf die volle einfache Altersrente, höchstens 2,6 Prozent des Mindestbetrages dieser Rente.47
2 Bei den Monatsrenten werden Beträge von 50 und mehr Rappen auf den nächsten ganzen Franken aufgerundet und Beträge von weniger als 50 Rappen auf den nächsten ganzen Franken abgerundet.

Summe der Renten bei Ehepaaren mit unvollständiger Beitragsdauer


Art. 53bis 48

Weisen nicht beide Ehegatten eine vollständige Beitragsdauer auf, so entspricht der Höchstbetrag der beiden Renten einem Prozentsatz des maximalen Betrages bei Vollrenten (Art. 35 Abs. 1 AHVG). Dieser wird ermittelt, indem die Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und dem doppelten Prozentanteil der höheren Rentenskala (Art. 52) durch drei geteilt wird.

Berechnung von Hinterlassenenrenten


Art. 5449

Die Erhöhung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens nach Artikel 33 Absatz 3 AHVG beträgt, wenn die verstorbene Person folgende Altersjahre vollendet hat:

Prozent


 

 
weniger als 23

100

23

90

24

80

25

70

26

60

27

50

28-29

40

30-31

30

32-34

20

35-38

10


 


 

39-45

5

mehr als 45

0


 

 

 

 

Kürzung der Kinder- und Waisenrenten


Art. 54bis 50

1 51
2 Sie werden nicht gekürzt, wenn sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter nicht mehr ausmachen als die Summe aus 150 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente und aus den Mindestbeträgen von drei Kinder- oder Waisenrenten. Dieser Betrag erhöht sich mit dem vierten Kind pro Kind um den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente (Art. 34 Abs. 3 AHVG).
3 Der Kürzungsbetrag ist auf die einzelnen Kinder- oder Waisenrenten zu verteilen.
4 Bei Teilrenten entspricht der gekürzte Betrag dem Prozentanteil nach Artikel 52 an der nach den Absätzen 1 und 2 gekürzten Vollrente.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).
3 Ursprünglich Art. 50 bis. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2162).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).
6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).
7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 5271).
8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).
9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).
10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 5271).
11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).
12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).
13 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).
14 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997 (AS 1997 2219).
15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4361).
16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).
17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).
18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).
19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).
20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).
21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).
22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2219).
23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).
24 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 1288).
26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4361).
27 Eingefügt durch Art. 11 der V 82 vom 24. Juni 1981 über die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV, in Kraft seit 1. Jan. 1982 (AS 1981 1014).
28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).
29 Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 10. Mai 1957 (AS 1957 406). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).
30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2579).
31 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000 (AS 2002 1351).
32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).
33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).
34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).
35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).
36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).
37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 (AS 1996 668). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2681).
38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).
39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2681).
40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).
41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3835).
42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).
43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).
44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).
45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).
46 zu beziehen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3003 Bern.
47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 1830).
48 Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972 (AS 1972 2507). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).
49 Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 20. April 1951 (AS 1951 394). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).
50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).
51 Aufgehoben durch Ziff. II 2 der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155).

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