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Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
VI. Nachzahlung und uneinbringliche Rückerstattung1

Nachzahlung nichtbezogener Renten


Art. 77

Wer eine ihm zustehende Rente nicht bezogen oder eine niedrigere Rente erhalten hat, als er zu beziehen berechtigt war, kann den ihm zustehenden Betrag von der Ausgleichskasse nachfordern. Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Rentenberechtigter keine oder eine zu niedrige Rente bezogen hat, so hat sie den entsprechenden Betrag nachzuzahlen. Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Artikel 46 AHVG.


Art. 78-792


Uneinbringliche Rentenrückerstattungen


Art. 79bis 3

1 Ist ein Rückerstattungspflichtiger erfolglos betrieben worden oder ist eine Betreibung offensichtlich aussichtslos und kann nicht verrechnet werden, so hat die Ausgleichskasse die rückzuerstattende Rente als uneinbringlich abzuschreiben. Bei späterer Zahlungsfähigkeit des Rückerstattungspflichtigen sind die abgeschriebenen Beträge nachzufordern.
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Nachzahlung und uneinbringliche Rückerstattung von Hilflosenentschädigungen


Art. 79ter 5

Für die Hilflosenentschädigungen sind die Artikel 77 und 79bis sinngemäss anwendbar.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).
2 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3710).
3 Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 (AS 1951 394).
4 Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972 (AS 1972 2507).
5 Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

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