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Die Gemeindezweigstellen der kantonalen Ausgleichskassen haben in allen Fällen folgende Aufgaben zu übernehmen: |
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a. Auskunftserteilung; |
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b. Entgegennahme und Weiterleitung von Korrespondenzen; |
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c. Abgabe der Formulare und der einschlägigen Vorschriften; |
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d. Mitwirkung bei der Abrechnung; |
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e. Mitwirkung bei der Beschaffung der Unterlagen für die Festsetzung der ausserordentlichen Renten2; |
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f. Mitwirkung bei der Ermittlung der Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse der Selbständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen; |
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g. Mitwirkung bei der Erfassung aller Beitragspflichtigen. |
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Den Gemeindezweigstellen können weitere Aufgaben übertragen werden. |
| 2 |
Die Zweigstellen der Verbandsausgleichskassen haben in allen Fällen die in Absatz 1 Buchstaben a-d genannten Aufgaben durchzuführen. Es können ihnen durch das Kassenreglement weitere Aufgaben übertragen werden. |
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Wird einer Zweigstelle die Befugnis zum Erlass von Kassenverfügungen übertragen, so kann die Ausgleichskasse die Zustellung eines Doppels verlangen, die Verfügungen überprüfen und nötigenfalls berichtigen. |
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Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710). |
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Ausdruck gemäss Ziff. II des BRB vom 5. Febr. 1960, in Kraft seit 1. Jan. 1960 (AS 1960 235). |