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Für die Zuweisung der Versichertennummer ist die ZAS zuständig. |
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Die Zuweisung erfolgt automatisiert, sobald: |
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a. die Beurkundung einer Geburt in der zentralen elektronischen Datenbank Infostar gemeldet wird; oder |
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b. das Bundesamt für Migration die Daten nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der ZEMIS-Verordnung vom 12. April 20065, welche die ZAS für die einwandfreie Zuteilung der Versichertennummer benötigt, gemeldet hat: |
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1. von Personen, denen zum ersten Mal eine Aufenthaltsbewilligung von mehr als vier Monaten erteilt worden ist (Ausländerbereich), |
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2. von Personen, die in der Schweiz Aufenthalt haben (Asylbereich).6 |
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In allen andern Fällen erfolgt die Zuweisung, sobald die ZAS aufgrund der ihr gemeldeten Daten ausschliessen kann, dass eine Person bereits über eine Versichertennummer verfügt, und ihr die notwendigen Daten zu dieser Person vorliegen. |
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Die ZAS kann folgende Daten verlangen: |
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a. Familienname; |
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b. Ledigname; |
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c. Vornamen; |
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d. Geschlecht; |
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e. Geburtsdatum; |
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f. Geburtsort; |
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g. Staatsangehörigkeit; |
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h. alte Versichertennummer; |
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i. Familiennamen und Vornamen der Eltern. |
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Vor der Zuweisung der Nummer kann die ZAS Daten von verschiedenen Stellen und Institutionen, die zur systematischen Verwendung der Versichertennummer verpflichtet oder berechtigt sind, vergleichen. |
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Reichen die gemeldeten Daten für die Zuweisung nicht aus, so einigen sich die ZAS und die betroffene Stelle oder Institution über die zusätzlich bekanntzugebenden Daten. Kommt eine Einigung nicht zustande, so legt die ZAS fest, welche weiteren Daten bekanntzugeben sind. Sie nimmt dabei auf den zu erwartenden Aufwand Rücksicht. |