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Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Vierter Abschnitt

Die Organisation

Hbis. Versicherungsausweis, Versicherungsnachweis und individuelles Konto1


Art. 1352


Versicherungsausweis


Art. 135bis 3

1 Jede beitragspflichtige oder leistungsberechtigte Person erhält einen Versicherungsausweis. Dieser enthält die Versichertennummer, Namen und Vornamen und das Geburtsdatum.
2 Der Versicherungsausweis wird von der zuständigen Ausgleichskasse ausgestellt.

Anmeldung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Versicherungsnachweis


Art. 1364

1 Für die Entrichtung der Beiträge meldet der Arbeitgeber jeden neuen Arbeitnehmer und jede neue Arbeitnehmerin innert eines Monats nach Stellenantritt bei der zuständigen Ausgleichskasse an.
2 Die Ausgleichskasse stellt dem Arbeitgeber als Bestätigung für jeden neuen Arbeitnehmer und jede neue Arbeitnehmerin einen Versicherungsnachweis zuhanden der versicherten Person aus.
3 Der Versicherungsnachweis enthält neben der Bezeichnung der ausstellenden Ausgleichskasse auch die Versichertennummer, Namen und Vornamen und das Geburtsdatum der versicherten Person sowie den Namen des abrechnungspflichtigen Arbeitgebers.

Individuelles Konto


Art. 1375

Jede Ausgleichskasse führt unter der Nummer der versicherten Person ein individuelles Konto über die Erwerbseinkommen, für die ihr bis zur Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente die Beiträge entrichtet worden sind.

Einzutragende Erwerbseinkommen


Art. 1386

1 Einzutragen sind die Erwerbseinkommen nach Artikel 30ter Absatz 2 AHVG.7
2 Den Arbeitnehmern nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen werden die Erwerbseinkommen soweit eingetragen, als für sie die Beiträge entrichtet worden sind.
3 Ist ein aus der Nichtbezahlung von Beiträgen entstandener Schaden auf Grund von Artikel 78 Absatz 1 ATSG sowie von Artikel 52 oder 70 AHVG ersetzt worden, so werden die entsprechenden Erwerbseinkommen in die individuellen Konten der Versicherten eingetragen.8

Eintragsperiode


Art. 1399

Die Eintragung in das individuelle Konto eines Versicherten erfolgt in der Regel einmal jährlich.

Inhalt der Eintragungen


Art. 14010

1 Die Eintragung umfasst:
a. die Versichertennummer;
b.11 die Unternehmens-Identifikationsnummer, die Administrativnummer oder die Abrechnungsnummer des Beitragspflichtigen, der die Beiträge mit der Ausgleichskasse abgerechnet hat, oder die Versichertennummer des Ehegatten, dessen Einkommen aufgeteilt worden ist;
c.12 eine Schlüsselzahl, welche Auskunft über die Art des Eintrages in das individuelle Konto gibt;
d.13 das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten;
e. das Jahreseinkommen in Franken;
f.14 die für die Festsetzung der Betreuungsgutschrift notwendigen Angaben.
2 Die Eintragungen auf den individuellen Konten sind auf einer Liste aufzuzeichnen und der Zentralen Ausgleichsstelle zu melden.15

Kontenauszüge


Art. 141

1 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen. Der Kontoauszug wird unentgeltlich abgegeben.16
1bis Der Versicherte kann überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer andern Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichskassen für ihn geführten individuellen Konten verlangen. Versicherte im Ausland richten ihr Gesuch an die Schweizerische Ausgleichskasse.17
2 Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen. Die Ausgleichskasse entscheidet mit Verfügung.18
3 Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird.19


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007 (AS 2007 5271).
2 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2007 5271).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 5271).
4 Aufgehoben durch Art. 61 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (AS 1984 543) und durch Ziff. I der V vom 13. Sept. 1995 (AS 1995 4376). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 5271).
5 Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965 (AS 1965 1021). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 5271).
6 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).
7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2758).
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).
9 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).
10 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).
11 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 der V vom 26. Jan. 2011 über die Unternehmens-Identifikationsnummer, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 533).
12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).
13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 1172).
14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).
15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).
16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2579).
17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1981 (AS 1981 2042). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2579).
18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).
19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

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