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Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Vierter Abschnitt

Die Organisation

J. Zahlungs- und Abrechnungsverkehr
III. Geldverkehr der Ausgleichskassen

Grundsatz


Art. 147

1 Der Zahlungsverkehr der Ausgleichskassen ist soweit möglich über ein Post- oder Bankkonto abzuwickeln.1
2 Die Ausgleichskassen sollen Barmittel nur soweit vorrätig halten, als dies nach den Verhältnissen zur Bestreitung kleiner Ausgaben nötig ist.

Geldablieferung


Art. 1482

Die Ausgleichskassen liefern die vereinnahmten bundesrechtlich begründeten Sozialbeiträge der Zentralen Ausgleichsstelle täglich in runden Beträgen ab. Das Bundesamt erlässt nach Anhören der Zentralen Ausgleichsstelle die Weisungen über die Abwicklung des Geldverkehrs.

Geldausweis


Art. 148bis 3

Die Ausgleichskassen reichen der Zentralen Ausgleichsstelle am 15. jeden Monats eine Meldung über die ihnen zur Verfügung stehenden Geldmittel ein.

Geldbedarf


Art. 1494

1 Die ZAS stellt den Ausgleichskassen die für die Hauptauszahlung der Renten erforderlichen Geldmittel jeweils rechtzeitig in einem runden Betrag zur Verfügung.
2 Benötigen die Ausgleichskassen für die Auszahlung anderer bundesrechtlich begründeter Leistungen zusätzliche Geldmittel, so fordern sie diese bei der Zentralen Ausgleichsstelle an.

Darlehen


Art. 149bis 5

Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse können den Ausgleichskassen für die vorübergehende Deckung von Verwaltungskosten Darlehen aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt werden. Entsprechende Gesuche sind an das Bundesamt zu richten. Dieses kann an die Bewilligung Bedingungen knüpfen und Sicherstellung verlangen.


1 Fassung gemäss Ziff. II 58 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5631).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 1720).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 1720).
5 Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 (AS 1951 394).

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