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Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Vierter Abschnitt

Die Organisation

K. Die Deckung der Verwaltungskosten

Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge


Art. 1571

Das Departement setzt auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für alle Ausgleichskassen den Höchstansatz für die Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen fest.

Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds an die Verwaltungskosten der Ausgleichskassen


Art. 1582

1 Den Ausgleichskassen werden an die Verwaltungskosten Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt.
2 Das Departement bestimmt auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Anspruchsvoraussetzungen sowie die Berechnung der Zuschüsse.

Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds für Vorausberechnungen der Altersrente, Inkasso und Schadenersatzverfahren


Art. 158bis 3

1 Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung vergütet den Ausgleichskassen:
a. 110 Franken für jede Vorausberechnung der Altersrente nach Artikel 58;
b. 80 Franken für jedes gestellte Fortsetzungsbegehren nach Artikel 88 SchKG4;
c. 700 Franken für jeden Schadenfall nach Artikel 52 Absatz 1 AHVG, der gegenüber einem oder mehreren Ersatzpflichtigen geltend gemacht wurde; von einer Entschädigung ausgenommen sind Schadenfälle, die mittels Vergleich abgeschlossen wurden.
2 Das Bundesamt für Sozialversicherungen wird mit dem Vollzug und der Kontrolle beauftragt.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5183).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5183).
4 SR 281.1

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