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Die Zulassung von Revisions- und Kontrollstellen wird an folgende Bedingungen geknüpft: |
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a. 1 Die Personen, welche sich mit den Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen befassen, müssen über gründliche Kenntnisse der Revisionstechnik, der Buchhaltung und der Vorschriften des ATSG und des AHVG und ihrer Ausführungsbestimmungen sowie der Weisungen des Bundesamtes verfügen. |
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b.2 Die Personen, welche die Revisionen und Kontrollen durchzuführen haben, müssen sich hauptberuflich der Revisionstätigkeit widmen und, wenn sie in unselbständiger Stellung sind, in einem Arbeitsvertragsverhältnis zur Revisionsstelle oder in den Fällen des Artikels 164 Absatz 2 zur Ausgleichskasse stehen. |
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c.3 Die Personen, welche die Revisionen und Kontrollen zu leiten haben, müssen im Besitze des eidgenössischen Diploms für Wirtschaftsprüfer sein. |
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Die externen Revisionsstellen müssen ferner, soweit es sich nicht um kantonale Kontrollstellen handelt, folgende Bedingungen erfüllen: |
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a.4 Sie müssen ordentliche Mitglieder der Treuhandkammer sein; das Bundesamt kann Ausnahmen zulassen. |
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b.5 Sie müssen sich für Kassenrevisionen über Aufträge von mindestens drei Ausgleichskassen oder Zweigstellen im Sinne von Artikel 161 Absatz 1 und für Arbeitgeberkontrollen über Aufträge von mindestens zehn Arbeitgebern im Jahr ausweisen; das Bundesamt kann für bereits zugelassene Revisionsstellen eine Ausnahme machen. |
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c. Sie müssen sich verpflichten, die Geschäftszweige, die sie ausserhalb der Revisions- und Kontrolltätigkeit betreiben, dem Bundesamt bekannt zu geben und Änderungen laufend zu melden. |
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d. Sie müssen sich verpflichten, dem Bundesamt alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle Aufschlüsse zu erteilen, die zur Kontrolle der Erfüllung und Einhaltung der Zulassungsbedingungen nötig sind. |
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Die internen Revisionsstellen müssen vornehmlich der Revisions- und Kontrolltätigkeit obliegen und bei deren Durchführung von der Kassenleitung unabhängig sein. Sie dürfen nicht im Rahmen von Zweigstellen organisiert werden. |
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Die externen und internen Revisionsstellen können gegen angemessene Vergütung gleichzeitig andere Revisionen und Kontrollen für den Verband oder den Kanton durchführen, sofern dadurch eine rationellere Revisionstätigkeit erzielt und die ordnungsgemässe Durchführung der Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen nicht beeinträchtigt wird. |
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Über jede Revision einer Ausgleichskasse oder einer Zweigstelle sowie über jede Arbeitgeberkontrolle ist ein Bericht abzufassen. |
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Die Revisions- und Kontrollberichte haben erschöpfend Aufschluss zu geben über Umfang und Gegenstand der vorgenommenen Prüfungen sowie über die festgestellten Mängel oder Unregelmässigkeiten. Sie haben das materielle und formelle Ergebnis der vorgenommenen Prüfungen zu enthalten und die genaue Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Weisungen klar erkennen zu lassen. Die Berichte haben überdies festzuhalten, ob und wie früher beanstandete Missstände behoben sind. Das Bundesamt ist befugt, nähere Weisungen über die Abfassung der Revisions- und Kontrollberichte zu erlassen und Berichte, welche den Anforderungen nicht entsprechen, zurückzuweisen. Es kann ferner die Abfassung der Kontrollberichte auf vorgeschriebenem Formular anordnen. |
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Die Revisions- und Kontrollberichte sind vom Revisor sowie bei externen Revisionsstellen von den für die Revisions- oder Kontrollstelle zeichnungsberechtigten Personen zu unterzeichnen. |
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Die Revisionsberichte sind dem Bundesamt in einer von diesem zu bestimmenden Frist in doppelter Ausfertigung zuzustellen. Weitere Doppel gehen direkt an die Ausgleichskasse und an ihre Gründerverbände. Die Kontrollberichte sind den Ausgleichskassen zuzustellen.6 |
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Die Vergütungen an die externen Revisionsstellen richten sich nach einem Tarif, der vom Departement nach Anhörung der beteiligten Kreise aufzustellen ist. |
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Die Kosten für die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen gelten als Verwaltungskosten der Ausgleichskassen. |
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Erschwert der Arbeitgeber die Arbeitgeberkontrolle in pflichtwidriger Weise, indem er namentlich die für eine ordnungsgemässe Kontrolle erforderlichen Aufzeichnungen (Art. 143 Abs. 2) nicht oder nur mangelhaft führt oder sich der Kontrolle zu entziehen versucht, so kann ihm die Ausgleichskasse die Mehrkosten auferlegen, die ihr dadurch erwachsen.7 |
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Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710). |
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Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 1830). |
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Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5125). |
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Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5125). |
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Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 1830). |
| 6 |
Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). |
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Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420). |