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Das Bundesamt ist befugt, nötigenfalls ergänzende Kassenrevisionen selbst vorzunehmen oder durch die ZAS oder eine zugelassene Revisionsstelle durchführen zu lassen. |
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Für die Anordnung von Kontrollen gemäss Artikel 68 Absatz 2 letzter Satz AHVG ist das Bundesamt zuständig. |
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Fassung gemäss Ziff. I der V von, 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420). |