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Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Zehnter Abschnitt

Schlussbestimmungen1

O. Die Aufsicht des Bundes
IV. Ergänzende Revisionen und Kontrollen2
Schlussbestimmungen der Änderung vom 24. September 20103
1 Die Bestimmungen über die Vergütung für Steuermeldungen nach den Artikeln 27 Absatz 4 und 29 Absatz 7 gelten für die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung übermittelten Steuermeldungen.
2 Steuerbehörden, die ihre Meldungen nicht über die zentrale Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes Sedex übermitteln, erhalten pro Beitragsjahr für jeden Selbstständigerwerbenden, für jeden Nichterwerbstätigen, der mehr als den Mindestbeitrag schuldet, sowie für jeden Arbeitnehmer eines nicht beitragspflichtigen Arbeitgebers folgende Vergütungen aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung:
a. für Meldungen im Jahr 2011: 7 Franken;
b. für Meldungen im Jahr 2012: 6 Franken;
c. für Meldungen im Jahr 2013: 5 Franken;
d. für Meldungen ab dem Jahr 2014: 3 Franken.


1 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1594). Ursprünglich Neunter Abschnitt.
2 Fassung gemäss Ziff. I der V von, 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).
3 AS 2010 4573

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