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Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Anhang1
(Ziff. II)
Die in den Übergangsbestimmungen der Änderung vom 16. März 2007 genannten Artikel 3, 4, 5, 13 Absatz 1, 16 Absatz 2, 20 Absatz 1 und 21 Absatz 2 mit Stand am 17. Oktober 2006 lauten wie folgt:

Aufgaben der Auslandsvertretungen2


Art. 3

1 Die Auslandsvertretungen erfüllen für die in ihrem Konsularbezirk niedergelassenen Personen insbesondere folgende Aufgaben und stehen dafür mit der Ausgleichskasse in unmittelbarem Geschäftsverkehr:3
a. Entgegennahme der Beitrittserklärungen und Überprüfung der darin enthaltenen Angaben;
b. Führung einer Kontrolle der freiwillig Versicherten;
c.4 Festsetzung der Beiträge;
d. Bezug der Beiträge, soweit diese nicht direkt an die Ausgleichskasse entrichtet werden;
e. Entgegennahme der Anmeldungen zum Bezug von Versicherungsleistungen und Mitwirkung bei der Abklärung von Anspruchsvoraussetzungen;
f.5 Auszahlung der Geldleistungen, wenn diese nicht direkt von der Ausgleichskasse ausbezahlt werden;
g.6 Abrechnung mit der Ausgleichskasse über Beiträge und Geldleistungen.
2 Die in Absatz 1 erwähnten Aufgaben können auch einer zentralen Stelle übertragen werden, die für mehrere Auslandsvertretungen zuständig ist (im Folgenden «AHV/IV-Dienst» genannt).7

Kostenvergütung und Inspektionsberichte


Art. 4

1 Die zusätzlichen Kosten der Auslandsvertretungen (Personal- und Sachausgaben), welche dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten aus der Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Obliegenheiten erwachsen, werden diesem zu Lasten der Ausgleichskasse pauschal vergütet.8
1bis Die Ausgleichskasse erstattet dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten die Personal- und Sachausgaben der AHV/IV-Dienste in ihrer tatsächlichen Höhe.9
2 In den Inspektionsberichten an das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist über die Geschäftsführung der Auslandsvertretungen bei Durchführung der freiwilligen Versicherung zuhanden des Bundesamtes für Sozialversicherung und der Ausgleichskasse Aufschluss zu geben.10
2bis Die Inspektion der AHV/IV-Dienste wird der Ausgleichskasse übertragen.11

Auskunftspflicht


Art. 512

Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, dem AHV/IV-Dienst, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen.
Art. 13 Abs. 1
1 Versicherte, die ihren Jahresbeitrag bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen, werden aus der Versicherung ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn sie der Auslandsvertretung, dem AHV/IV-Dienst oder der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Folgejahres einreichen.13
Art. 16 Abs. 2
2 Sie werden in Schweizer Franken in der Schweiz bezahlt. Mit Zustimmung der Ausgleichskasse können sie der Auslandsvertretung oder dem AHV/IV-Dienst in der Währung des Aufenthaltsstaates oder ausnahmsweise in einer anderen Währung entrichtet werden.14
Art. 20 Abs. 1
1 Renten und Taggelder an Berechtigte im Ausland werden direkt durch die Ausgleichskasse, die Auslandsvertretung oder den AHV/IV-Dienst in der Währung des Wohnsitzstaates ausgerichtet.15 Auf Verlangen sind sie von der Ausgleichskasse in Schweizerfranken an einen in der Schweiz bestellten Vertreter zu bezahlen. Sofern genügend Sicherheit besteht, kann die Ausgleichskasse die Auszahlung auf ein Post- oder Bankkonto in der Schweiz oder im Wohnsitzstaat des Berechtigten zulassen.16
Art. 21 Abs. 2
2 Die Bescheinigungen sind in der Regel von den zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates zu bestätigen. Auf Verlangen des oder der Leistungsberechtigten oder der Ausgleichskasse werden sie von der Auslandsvertretung oder dem AHV/IV-Dienst bestätigt.17


1 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359).
2 AS 1972 2507
3 AS 2000 2828
4 AS 1994 2168
5 AS 2000 2828
6 AS 2000 2828
7 AS 1999 2685
8 AS 1999 2685
9 AS 1999 2685
10 AS 2000 2828
11 AS 1999 2685
12 AS 2000 2828
13 AS 2000 2828
14 AS 1999 2685
15 AS 1999 2685
16 AS 1982 1282, 1996 686
17 AS 1999 2685

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