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Ein Jahr Integrationsmassnahmen entspricht 230 Massnahmentagen. Massnahmentage sind Arbeitstage. |
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Kann die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen während mehr als 30 aufeinanderfolgenden Kalendertagen nicht an den Massnahmen teilnehmen, so werden die Massnahmentage nicht angerechnet. |
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Die Integrationsmassnahmen werden insbesondere dann beendet, wenn: |
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a. das vereinbarte Ziel erreicht wurde; |
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b. sich eine geeignetere Eingliederungsmassnahme aufdrängt; oder |
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c. die Weiterführung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar wäre. |
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Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation werden unterbrochen, wenn die versicherte Person ihre Präsenz oder Arbeitsleistung nicht mehr steigern kann. |
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Die Integrationsmassnahmen können verlängert werden, sofern: |
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a. sie aus gesundheitlichen Gründen während des ersten Jahres zweimal für eine längere Dauer unterbrochen werden mussten; und |
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b. weitere Integrationsmassnahmen notwendig sind, um die Eingliederungsfähigkeit in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art zu erreichen. |
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Hat eine versicherte Person während insgesamt zwei Jahren an Intergationsmassnahmen teilgenommen, so hat sie keinen Anspruch mehr auf solche Massnahmen. |
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Für die Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Artikel 8a IVG sind die Artikel 4quater und 4sexies Absätze 1, 2, 5 und 6 nicht anwendbar. |
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Ursprünglich vor Art. 2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155). |
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Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155). |
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Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). |
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Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). |