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Verordnung über die Invalidenversicherung
Fünfter Abschnitt

Das Verfahren

A. Die Anmeldung

Anmeldeformular und Beilagen


Art. 65

1 Wer auf Leistungen der Versicherung Anspruch erhebt, hat sich mit einem amtlichen Formular anzumelden.1
2 Das Anmeldeformular kann bei den vom Bundesamt bezeichneten Stellen unentgeltlich bezogen werden.
3 Der Anmeldung sind der Versicherungsausweis des Versicherten und gegebenenfalls seiner Ehefrau, allfällige Markenbücher und ein Personalausweis beizulegen.2

Legitimation


Art. 663

1 Befugt zur Geltendmachung des Anspruchs sind der Versicherte, sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, die den Versicherten regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen.
1bis Wird der Anspruch nicht durch die versicherte Person geltend gemacht, so hat diese die in der Anmeldung erwähnten Personen und Stellen zu ermächtigen, den Organen der IV alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind (Art. 6a Abs. 1 IVG).4
2 Ist die versicherte Person urteilsunfähig, so erteilt ihre gesetzliche Vertretung mit der Unterzeichnung der Anmeldung die Ermächtigung nach Artikel 6a Absatz 1 IVG.5

Einreichungsort


Art. 676

1 Die Anmeldung ist bei der nach Artikel 40 zuständigen IV-Stelle einzureichen.
2 Die Ausgleichskassen sind befugt, Anmeldungen entgegenzunehmen. Sie haben das Datum der Einreichung festzuhalten und die Anmeldung ohne Verzug an die zuständige IV-Stelle weiterzuleiten.
3 Die Anmeldung kann einer öffentlichen oder privaten Stelle der Invalidenhilfe zur Weiterleitung an die zuständige IV-Stelle übergeben werden.

Publikationen


Art. 687

Die kantonalen und die gemeinsamen IV-Stellen haben in Zusammenarbeit mit den kantonalen Ausgleichskassen mindestens einmal jährlich durch Publikationen auf die Leistungen der Versicherung, die Anspruchsvoraussetzungen und die Anmeldung hinzuweisen.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2650).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1983 912). Diese Änderung ersetzt jene gemäss Art. 144 der V vom 20. Dez. 1982 über die Unfallversicherung (SR 832.202).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155).
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 , in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1251).
7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1251).

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