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Verordnung über die Invalidenversicherung
Siebenter Abschnitt

1 Verschiedene Bestimmungen


Anwendbare Bestimmungen der AHVV


Art. 892

Soweit im IVG und in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, sind die Vorschriften des vierten und des sechsten Abschnittes sowie die Artikel 205-214 AHVV3 sinngemäss anwendbar.


Art. 89bis 4


Legitimation des Bundesamtes zur Beschwerde gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte5


Art. 89ter 6

1 Die Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte (Art. 27bis IVG) sind dem Bundesamt zu eröffnen.
2 Das Bundesamt ist berechtigt, gegen diese Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.7

Reisekosten im Inland


Art. 908

1 Als notwendige Reisekosten im Inland gelten im Rahmen von Artikel 51 IVG die Kosten von Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Durchführungsstelle. Wählt der Versicherte eine entferntere Durchführungsstelle, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen.
2 Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist der Versicherte wegen Invalidität auf die Benützung eines andern Transportmittels angewiesen, so werden ihm die daraus entstehenden Kosten ersetzt. Nicht vergütet werden geringfügige Auslagen für Fahrten im Ortskreis.
3 Ausser den Fahrauslagen werden ein Zehrgeld und die notwendigen Nebenkosten, insbesondere die Fahrauslagen und das Zehrgeld für eine unerlässliche Begleitperson, vergütet. Bei Urlaubs- oder Besuchsfahrten wird kein Zehrgeld ausgerichtet.9
4 Das Zehrgeld beträgt:
a.
bei einer Abwesenheit vom Wohnort

 

 
von fünf bis acht Stunden
11.50 je Tag;
b.
bei einer Abwesenheit vom Wohnort

 

 
von mehr als acht Stunden
19.— je Tag;
c.
für auswärtiges Übernachten
37.50 je Nacht.
5 Für Reisen mit öffentlichen Transportmitteln werden Gutscheine abgegeben. Das Bundesamt bezeichnet die zur Abgabe der Gutscheine berechtigten Stellen. Im übrigen sind die Artikel 78 und 79 anwendbar.

Reisekosten im Ausland


Art. 90bis 10

Die Beiträge an die Aufwendungen für Fahrten vom Inland nach dem Ausland, vom Ausland nach dem Inland und im Ausland setzt das Bundesamt im Einzelfall fest.

Erwerbsausfall infolge einer Abklärung


Art. 9111

1 Erleidet ein Versicherter infolge einer Abklärung der Leistungspflicht einen Erwerbsausfall an Tagen, an welchen er keinen Anspruch auf Taggelder der Versicherung hat, so richtet die Versicherung bei nachgewiesenem Erwerbsausfall ein Taggeld in der Höhe von 30 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz vom 20. März 198112 über die Unfallversicherung aus.
2 Erleiden Auskunftspersonen infolge einer Abklärung der Leistungspflicht einen Erwerbsausfall, so entschädigt die Versicherung den nachgewiesenen Erwerbsausfall in gleicher Weise wie nach Absatz 1. Für die Entschädigung von Reisekosten im Inland gelten die Ansätze von Artikel 90. Die Beiträge an Reisekosten im Ausland setzt das Bundesamt im Einzelfall fest.
3 Auf den Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen keine Beiträge bezahlt werden an die:
a. Alters- und Hinterlassenenversicherung;
b. Invalidenversicherung;
c. Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz;
d. Arbeitslosenversicherung.


Art. 9213


Art. 92bis 14


Art. 9315


Art. 93bis und 93ter 16


Art. 94 und 9517


Wissenschaftliche Auswertungen


Art. 9618

1 Das Departement erstellt nach Anhörung der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ein mehrjähriges Programm für wissenschaftliche Auswertungen betreffend die Umsetzung des Gesetzes. Es überprüft das Programm laufend und legt dessen Budget fest.
2 Das Bundesamt ist mit dem Vollzug des Programms beauftragt. Es kann dessen Umsetzung ganz oder teilweise Dritten übertragen.

Information über die Leistungen und das Verfahren


Art. 9719

1 Das Departement erstellt nach Anhörung der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ein mehrjähriges Programm für eine allgemeine, gesamtschweizerische Information über die Leistungen der Versicherung. Es überprüft das Programm laufend und legt dessen Budget fest.
2 Die Informationen sollen insbesondere:
a. das Leistungssystem der Versicherung als Ganzes sowie das Verfahren zur Geltendmachung und Beurteilung von Ansprüchen auf Leistungen für die Versicherten und für Beratungsdienste der Versicherten verständlich darstellen;
b. auf bestimmte Risiko- und Zielgruppen der Versicherung ausgerichtet sein und Angaben über die Leistungen sowie das Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen und deren Beurteilung liefern.
3 Das Bundesamt ist mit dem Vollzug des Programms beauftragt und sorgt dabei für die Koordination mit der Öffentlichkeitsarbeit der IV-Stellen. Es kann die Umsetzung des Programms ganz oder teilweise Dritten übertragen.

Pilotversuche


Art. 9820

1 Das Bundesamt hat im Rahmen der Durchführung von Pilotversuchen nach Artikel 68quater IVG folgende Aufgaben:
a. Es regelt auf dem Verordnungsweg die Kriterien für die Eingaben sowie für die Umsetzung der Pilotversuche.
b. Es entscheidet über die Durchführung von Pilotversuchen.
c. Es sorgt für die Koordination zwischen den Pilotversuchen nach dem IVG sowie zwischen diesen und den Pilotversuchen nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 200221 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198222.
d. Es überwacht die Evaluation der Pilotversuche.
2 Die Pilotversuche dürfen die gesetzlichen Ansprüche der Leistungsempfänger nicht beeinträchtigen.


1 Nummerierung gemäss Ziff. II des BRB vom 15. Jan. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 43).
2 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).
3 SR 831.101
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997 (AS 1997 3038). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3721).
5 Fassung gemäss Ziff. II 92 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
6 Ursprünglich Art. 89bis. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987 (AS 1987 456). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2907). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3859).
7 Fassung gemäss Ziff. II 92 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
8 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 43).
9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2650).
10 Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 43).
11 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3721).
12 SR 832.20
13 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155).
14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155).
15 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155).
16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155).
17 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155).
18 Ursprünglich unter dem 8. Abschn. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Juli 1987 (AS 1987 1088). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3859).
19 Ursprünglich unter dem 8. Abschn. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Juli 1987 (AS 1987 1088). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3859).
20 Ursprünglich unter dem 8. Abschn. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Juli 1987 (AS 1987 1088). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155).
21 SR 151.3
22 SR 837.0

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