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Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Zweiter Teil

Versicherung

Erster Titel

Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer

3. Kapitel

Versicherungsleistungen

1. Abschnitt

Altersleistungen


Leistungsanspruch


Art. 131

1 Anspruch auf Altersleistungen haben:
a. Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben;
b. Frauen, die das 62. Altersjahr2 zurückgelegt haben.
2 Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht. In diesem Fall ist der Umwandlungssatz (Art. 14) entsprechend anzupassen.

Höhe der Altersrente


Art. 143

1 Die Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat.
2 Der Mindestumwandlungssatz beträgt 6,8 Prozent für das ordentliche Rentenalter 65 von Frau4 und Mann.
3 Der Bundesrat unterbreitet ab 2011 mindestens alle zehn Jahre einen Bericht über die Festlegung des Umwandlungssatzes in den nachfolgenden Jahren.

Altersguthaben


Art. 155

1 Das Altersguthaben besteht aus:
a. den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehört hat, oder längstens bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters;
b. den Altersguthaben samt Zinsen, die von den vorhergehenden Einrichtungen überwiesen und dem Versicherten gutgeschrieben worden sind.
2 Der Bundesrat legt den Mindestzins fest. Dabei berücksichtigt er die Entwicklung der Rendite marktgängiger Anlagen, insbesondere der Bundesobligationen, sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften.
3 Der Bundesrat überprüft den Mindestzinssatz mindestens alle zwei Jahre. Er konsultiert dabei die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge und die Sozialpartner.

Altersgutschriften


Art. 166

Die Altersgutschriften werden jährlich in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet. Dabei gelten folgende Ansätze:
Altersjahr
Ansatz in Prozenten des koordinierten Lohnes

 

 
25-34
7
35-44
10
45-54
15
55-65
18

 

 

Kinderrente


Art. 17

Versicherte, denen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente.


1 Siehe auch die UeB der Änd. vom 3. Okt. 2003 am Ende dieses Erlasses.
2 Seit 1. Jan. 2005: 64. Altersjahr (Art. 62a Abs. 1 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 18. Aug. 2004 - AS 2004 4279 4653).
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). Siehe auch die UeB der Änd. vom 3. Okt. 2003 am Ende dieses Erlasses.
4 Seit 1. Jan. 2005: Rentenalter 64 für Frauen (Art. 62a Abs. 2 Bst. a der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 18. Aug. 2004 - AS 2004 4279 4653).
5 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
6 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). Siehe auch die UeB der Änd. vom 3. Okt. 2003 am Ende dieses Erlasses.

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