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Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Zweiter Teil

Versicherung

Erster Titel

Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer

5. Kapitel

Eintrittsgeneration


Grundsatz


Art. 31

Der Eintrittsgeneration gehören die Personen an, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das 25. Altersjahr vollendet und das Rentenalter noch nicht erreicht haben.

Sonderbestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen


Art. 32

1 Jede Vorsorgeeinrichtung hat im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Sonderbestimmungen zugunsten der Eintrittsgeneration zu erlassen und dabei namentlich ältere Versicherte, vor allem solche mit kleinen Einkommen, bevorzugt zu behandeln.
2 Haben Versicherte Leistungsansprüche aufgrund von Vorsorgeverhältnissen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehen, so können diese von der Vorsorgeeinrichtung berücksichtigt werden.

Mindestleistungen in der Übergangszeit


Art. 33

1 Der Bundesrat regelt die Mindestleistungen für Versicherungsfälle während der Übergangszeit. Er setzt diese Übergangszeit nach Artikel 11 Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung1 fest und berücksichtigt dabei insbesondere Versicherte mit kleinen Einkommen.2
2 Die Vorsorgeeinrichtung regelt die Finanzierung der Mindestleistungen. Sie legt darüber Rechenschaft im Rahmen ihres Jahresberichts ab.3


1 [BS 1 3; AS 1973 429]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Ziff. 11 von Art. 196 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993 (AS 1994 904; BBl 1993 IV 241).
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).

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