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Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge |
Zweiter Teil | Versicherung |
Zweiter Titel | Obligatorische Versicherung der Selbständigerwerbenden |
Versicherung von Alter, Tod und Invalidität |
Sind die Selbständigerwerbenden obligatorisch für Alter, Tod und Invalidität versichert, so sind die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer sinngemäss anwendbar. |
Versicherung einzelner Risiken |
1 | Umfasst die obligatorische Versicherung nur die Risiken Tod und Invalidität, so kann der Bundesrat ein Leistungssystem zulassen, das von demjenigen in der obligatorischen Versicherung der Arbeitnehmer abweicht. | |
2 | Die Bestimmungen über den Sicherheitsfonds sind nicht anwendbar. | |
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