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Die Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber errichten zwei paritätisch zu verwaltende Stiftungen. |
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Der Bundesrat überträgt: |
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a. der einen Stiftung, den Sicherheitsfonds zu führen; |
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b. der andern Stiftung, die Verpflichtungen der Auffangeinrichtung zu übernehmen. |
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Kommt die Errichtung einer Stiftung durch die Spitzenorganisationen nicht zustande, so veranlasst der Bundesrat deren Gründung. |
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Die Stiftungen gelten als Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19681 über das Verwaltungsverfahren. |